Norm
ABGB §1101 DRechtssatz
Die pfandweise Beschreibung kann als einstweilige Verfügung schon vor Anbringung der Zinsklage beantragt werden. Eine solche pfandweise Beschreibung unterliegt aber allen Vorschriften der Exekutionsordnung über einstweilige Verfügung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0005209Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.03.2013