Norm
EheG §55 aRechtssatz
Im Gegensatz zu § 49 EheG kann nach § 55 EheG auch derjenige Ehegatte die Scheidung begehren, der die Zerrüttung schuldhaft herbeigeführt hat und zwar selbst dann, wenn der verletzte Ehegatte noch die rechte eheliche Einstellung besitzt und bereit ist, die Ehe fortzusetzen. Der Richter hat besonders sorgfältig zu prüfen, ob die Ehe endgültig zerstört ist (Hinsichtlich Zulässigkeit und Beachtlichkeit des Widerspruches keine Änderung in der Judikatur).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0056882Dokumentnummer
JJR_19541103_OGH0002_0020OB00828_5400000_001