Norm
EO §382 Z8 IIICRechtssatz
Wenn der erstgerichtliche Scheidungsausspruch nicht angefochten wurde und es sich um weiteren Verfahren nur noch um die Frage des Verschuldens handelt, trifft die Ehefrau keine Folgepflicht mehr und infolgedessen fehlt es an ihrem Rechtsschutzinteresse hinsichtlich des Antrages auf Bewilligung des abgesonderten Wohnortes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0005365Dokumentnummer
JJR_19541103_OGH0002_0020OB00824_5400000_001