RS OGH 1954/11/3 2Ob824/54

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Veröffentlicht am 03.11.1954
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Norm

EO §382 Z8 IIIC

Rechtssatz

Wenn der erstgerichtliche Scheidungsausspruch nicht angefochten wurde und es sich um weiteren Verfahren nur noch um die Frage des Verschuldens handelt, trifft die Ehefrau keine Folgepflicht mehr und infolgedessen fehlt es an ihrem Rechtsschutzinteresse hinsichtlich des Antrages auf Bewilligung des abgesonderten Wohnortes.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 824/54
    Entscheidungstext OGH 03.11.1954 2 Ob 824/54

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0005365

Dokumentnummer

JJR_19541103_OGH0002_0020OB00824_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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