Norm
GBG §3Rechtssatz
Wenn das Gericht der Meinung ist, daß zwei Grundstücke nicht unter einer Grundstücksnummer vereinigt werden können, obwohl dies in einem Antrag auf Abschreibung und Zuschreibung von Grundstücken beantragt wird, so bildet dies keinen Grund den Antrag in seinem ganzen Umfang abzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0060199Dokumentnummer
JJR_19541103_OGH0002_0010OB00814_5400000_001