RS OGH 1954/11/3 2Ob799/54, 3Ob5/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.11.1954
beobachten
merken

Norm

ZPO §575 Abs3

Rechtssatz

Wenn nach den Angaben der Klage dieser ein Bestandvertrag zugrundeliegt und die Erfüllung der vertragsmäßigen Verpflichtung auf Überlassung einer Gartenfläche im Sinne des § 1096 ABGB begehrt wird, sind die in den §§ 560 - 575 ZPO normierten besonderen Vorschriften über das Verfahren in Mietsachen und Pachtsachen auch im gegenwärtigen Verfahren anzuwenden.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 799/54
    Entscheidungstext OGH 03.11.1954 2 Ob 799/54
  • 3 Ob 5/85
    Entscheidungstext OGH 16.01.1985 3 Ob 5/85
    Vgl auch; Beisatz: Ob ein Bestandverhältnis zugrunde lag, ist nach den Klagebehauptungen zu beurteilen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0044944

Dokumentnummer

JJR_19541103_OGH0002_0020OB00799_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten