Norm
ZPO §575 Abs3Rechtssatz
Wenn nach den Angaben der Klage dieser ein Bestandvertrag zugrundeliegt und die Erfüllung der vertragsmäßigen Verpflichtung auf Überlassung einer Gartenfläche im Sinne des § 1096 ABGB begehrt wird, sind die in den §§ 560 - 575 ZPO normierten besonderen Vorschriften über das Verfahren in Mietsachen und Pachtsachen auch im gegenwärtigen Verfahren anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0044944Dokumentnummer
JJR_19541103_OGH0002_0020OB00799_5400000_001