RS OGH 1954/11/4 Ds70/54

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Veröffentlicht am 04.11.1954
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Norm

DSt 1872 §2 C4

Rechtssatz

Der Exszindierungswerber bzw dessen Vertreter selbst hat bereits vor Einbringung der Klage bzw vor Übermittlung eines Exszindierungsschreibens an den Gegenanwalt die Rechtmäßigkeit des behaupteten Anspruches zu prüfen, dh sich sowohl über den Rechtsgrund, als auch über die Art und Weise des Erwerbes der gepfändeten Gegenstände zu informieren, damit er jederzeit in der Lage ist, der betreibenden Partei jene Mittel und Belege vorzulegen, aus denen die Richtigkeit des behaupteten Exszindierungsanspruches zumindest vermutet werden kann bzw diese in der Lage ist, die Rechtmäßigkeit des behaupteten Anspruches auch ihrerseits prüfen zu können.

Entscheidungstexte

  • Ds 70/54
    Entscheidungstext OGH 04.11.1954 Ds 70/54

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0055799

Dokumentnummer

JJR_19541104_OGH0002_0000DS00070_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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