Norm
DSt 1872 §2 HRechtssatz
Ein Rechtsanwalt begeht die Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes, wenn er im Auftrag eines ihm von einem Gewährsmann empfohlenen Klienten ein Exszindierungsschreiben verfaßt, ohne sich mit diesem Klienten direkt in Verbindung zu setzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0056383Dokumentnummer
JJR_19541104_OGH0002_0000DS00070_5400000_002