RS OGH 1954/11/4 Ds70/54

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Veröffentlicht am 04.11.1954
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Norm

DSt 1872 §2 H

Rechtssatz

Ein Rechtsanwalt begeht die Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes, wenn er im Auftrag eines ihm von einem Gewährsmann empfohlenen Klienten ein Exszindierungsschreiben verfaßt, ohne sich mit diesem Klienten direkt in Verbindung zu setzen.

Entscheidungstexte

  • Ds 70/54
    Entscheidungstext OGH 04.11.1954 Ds 70/54

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0056383

Dokumentnummer

JJR_19541104_OGH0002_0000DS00070_5400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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