Norm
DSt 1872 §2 ARechtssatz
Mangels eines Rechtsmittels der Anklagebehörde ist der OGH nicht in der Lage, ein vom Disziplinarrat nur als Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes beurteiltes Verhalten auch als Verletzung der Berufspflichten zu werten, weil dies eine unzulässige reformatio in peius darstellen würde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0055156Dokumentnummer
JJR_19541104_OGH0002_0000DS00048_5400000_001