RS OGH 1954/11/4 Ds48/54

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Veröffentlicht am 04.11.1954
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Norm

DSt 1872 §2 D

Rechtssatz

Es stellt sowohl eine Verletzung der Berufspflichten, als auch eine Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes dar, wenn ein Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigter eine Strafanzeige erstattet und diese Strafanzeige dann als Angriffsmittel oder Verteidigungsmittel in dem Prozesse benützt, soferne der Prozeß mit dem der Anzeige zugrundeliegenden Sachverhalt in keinem unmittelbaren Zusammenhang steht.

Entscheidungstexte

  • Ds 48/54
    Entscheidungstext OGH 04.11.1954 Ds 48/54
    Veröff: SSt XXV/80

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0056849

Dokumentnummer

JJR_19541104_OGH0002_0000DS00048_5400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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