Norm
StPO §74aRechtssatz
1) Ein Ablehnungsgrund kann, wenn das Ereignis, auf das er sich stützt, erst im Zuge der Hauptverhandlung eingetreten ist, rechtzeitig auch noch in jedem Stadium der Hauptverhandlung geltend gemacht werden, sofern der Ablehnungsantrag nur unverzüglich nach Kenntnisnahme von dem betreffenden Ereignis gestellt wird. Seine unberechtigte Ablehnung stellt den Nichtigkeitsgrund der Z 4 des § 281 StPO bzw den der Z 5 des § 345 StPO dar.
2) Voreilige Meinungsbildung und deren Äußerung durch einen Richter noch während der Hauptverhandlung stellt an sich noch keinen Befangenheitsgrund dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0097237Dokumentnummer
JJR_19541105_OGH0002_0050OS01030_5400000_001