RS OGH 1954/11/5 5Os1030/54, 12Os25/68, 9Os113/86, 9Os160/86, 11Os46/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.11.1954
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Norm

StPO §74a
StPO §281 Abs1 Z4 B
StPO §345 Abs1 Z5

Rechtssatz

1) Ein Ablehnungsgrund kann, wenn das Ereignis, auf das er sich stützt, erst im Zuge der Hauptverhandlung eingetreten ist, rechtzeitig auch noch in jedem Stadium der Hauptverhandlung geltend gemacht werden, sofern der Ablehnungsantrag nur unverzüglich nach Kenntnisnahme von dem betreffenden Ereignis gestellt wird. Seine unberechtigte Ablehnung stellt den Nichtigkeitsgrund der Z 4 des § 281 StPO bzw den der Z 5 des § 345 StPO dar.

2) Voreilige Meinungsbildung und deren Äußerung durch einen Richter noch während der Hauptverhandlung stellt an sich noch keinen Befangenheitsgrund dar.

Entscheidungstexte

  • 5 Os 1030/54
    Entscheidungstext OGH 05.11.1954 5 Os 1030/54
    Veröff: SSt XXV/81 = RZ 1955 H1,11
  • 12 Os 25/68
    Entscheidungstext OGH 04.03.1968 12 Os 25/68
    Ähnlich; nur: Ein Ablehnungsgrund kann, wenn das Ereignis, auf das er sich stützt, erst im Zuge der Hauptverhandlung eingetreten ist, rechtzeitig auch noch in jedem Stadium der Hauptverhandlung geltend gemacht werden, sofern der Ablehnungsantrag nur unverzüglich nach Kenntnisnahme von dem betreffenden Ereignis gestellt wird. Seine unberechtigte Ablehnung stellt den Nichtigkeitsgrund der Z 4 des § 281 StPO bzw den der Z 5 des § 345 StPO dar. (T1) Beisatz: Berufsrichter (T2)
  • 9 Os 113/86
    Entscheidungstext OGH 24.09.1986 9 Os 113/86
    nur T1
  • 9 Os 160/86
    Entscheidungstext OGH 03.12.1986 9 Os 160/86
    Vgl
  • 11 Os 46/03
    Entscheidungstext OGH 13.05.2003 11 Os 46/03
    Auch; nur: Ein Ablehnungsgrund kann, wenn das Ereignis, auf das er sich stützt, erst im Zuge der Hauptverhandlung eingetreten ist, rechtzeitig auch noch in jedem Stadium der Hauptverhandlung geltend gemacht werden, sofern der Ablehnungsantrag nur unverzüglich nach Kenntnisnahme von dem betreffenden Ereignis gestellt wird. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0097237

Dokumentnummer

JJR_19541105_OGH0002_0050OS01030_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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