Norm
ZPO §560 BRechtssatz
Wenn in der Kündigung eine unrichtige Kündigungsfrist angegeben wurde (und das Erstgericht diese Kündigung deshalb nicht a limine zurückgewiesen hat), kann dies mangels rechtzeitiger Einwendung des Gegners im weiteren Verfahren vom Amts wegen nicht mehr wahrgenommen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0044855Dokumentnummer
JJR_19541110_OGH0002_0010OB00551_5400000_001