Norm
UWG §2 B2Rechtssatz
Wird von einem registrierten Firmenwortlaut ein von der Registrierung teilweise abweichender Gebrauch gemacht, der zu Verwechslungen mit einer anderen Firma Anlaß geben kann, so steht der anderen Firma, sogar wenn sie jünger ist als die erstere, ein Unterlassungsanspruch nach § 9 UWG zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0078757Dokumentnummer
JJR_19541110_OGH0002_0030OB00732_5400000_002