RS OGH 1954/11/10 3Ob732/54

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.1954
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Norm

UWG §2 B2

Rechtssatz

Wird von einem registrierten Firmenwortlaut ein von der Registrierung teilweise abweichender Gebrauch gemacht, der zu Verwechslungen mit einer anderen Firma Anlaß geben kann, so steht der anderen Firma, sogar wenn sie jünger ist als die erstere, ein Unterlassungsanspruch nach § 9 UWG zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0078757

Dokumentnummer

JJR_19541110_OGH0002_0030OB00732_5400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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