Norm
GBG 1955 §136Rechtssatz
(Zur GBGNov 1942) Ein Ansuchen um Berichtigung im Sinne des § 7 der GBGNov 1942 steht neben der Möglichkeit der Anfechtung einer Eintragung im Rekursweg offen; ein Berichtigungsansuchen kann daher auch nach Versäumung der Rekursfrist oder nach Zurückweisung eines Rekurses aus formalen Gründen erhoben werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0060995Dokumentnummer
JJR_19541110_OGH0002_0030OB00694_5400000_002