Norm
GBG 1955 §131Rechtssatz
(Zur GBGNov 1942) Selbst wenn das Erstgericht sich im Sinne der §§ 2, 4 Abs 1 lit a GBGNov 1942 im Recht für befugt halten konnte, Belastungen nicht zu übertragen, so hätte es doch die infolge der Eintragung Berechtigten, allenfalls einen Kurator, von der lastenfreien Übertragung verständigen und ihnen damit Gelegenheit geben sollen, die lastenfreie Abschreibung zu bekämpfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0060947Dokumentnummer
JJR_19541110_OGH0002_0010OB00813_5400000_001