Norm
AußStrG §9 E4Rechtssatz
Eine Legatarin hat kein Recht, die Zustellung einer Einantwortungsurkunde zu begehren und diese zu bekämpfen. Ihr steht daher auch kein Rekursrecht gegen die Einantwortungsurkunde zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0006584Dokumentnummer
JJR_19541110_OGH0002_0010OB00843_5400000_001