Norm
ABGB §1295 IIf2Rechtssatz
Die Ehegattin, welche gegen die Ehestörerin (aber nicht gegen ihren Gatten) eine erfolgreiche Ehestörungsklage (§§ 5, 525 StG) geführt hat, aber die Kosten von ihr nicht hereinbringen kann, kann nicht diese uneinbringlichen Kosten von ihrem Gatten aus dem Gesichtspunkte des Schadenersatzes verlangen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0023585Dokumentnummer
JJR_19541111_OGH0002_0020OB00746_5400000_001