Norm
EO §1 Z6 IIFRechtssatz
Wenn der Gerichtsbeschluß die Gebühren des Notars bestimmt und die Berichtigung binnen 14 Tagen bei sonstiger gerichtlicher Einhebung aufträgt, kommt nur mehr die gerichtliche Einhebung, nicht aber die Exekutionsführung durch den Notar in Frage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0000125Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.06.2018