Norm
ABGB §1168aRechtssatz
Eine Warnung im Sinne des § 1168a ABGB muss erkennen lassen, dass die Anweisung des Bestellers das Misslingen des Werkes zur Folge haben könnte. Eine bloß unzweckmäßige Anweisung muss keineswegs für das Werk schädlich sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0022158Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.12.2018