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64/02 Bundeslehrer;Norm
BLVG 1965 §8 Abs2 Z2 idF 1992/873;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Julcher, über die Beschwerde des Dr. R in H, vertreten durch Dr. Michael Graff und Dr. Michael Brand, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Gonzagagasse 15, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 22. Oktober 1997, Zl. 140.697/120-III/16a/97, betreffend Übergenuss gemäß § 13a des Gehaltsgesetzes 1956, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der 1937 geborene Beschwerdeführer steht seit 1. Juli 1997 als Professor in Ruhe in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Er war zuletzt an der Pädagogischen Akademie des Bundes in Niederösterreich als Bundeslehrer der Verwendungsgruppe L1 tätig.
Mit Bescheid des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 29. April 1982 wurde dem Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Tätigkeit als Direktor des Institutes für Europäische Studien ab dem Schuljahr 1982/83 gemäß § 8 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, "in der derzeit geltenden Fassung", (im Folgenden: BLVG), eine Lehrpflichtermäßigung im Ausmaß einer halben Lehrverpflichtung gegen anteilige Minderung seiner Bezüge, höchstens bis zum Ausmaß der Vertretungskosten, "ganz ausnahmsweise" (Hervorhebung nicht im Original) gewährt.
Nach Erhalt des mit 21. April 1997 datierten Bezugszettels, der für den Zeitraum "1993 09 bis 1997 07" einen (näher aufgeschlüsselten) Übergenuss von netto S 616.336,40 auswies, ersuchte der Beschwerdeführer die belangte Behörde mit Schreiben vom 28. April 1997 um Überprüfung des Sachverhaltes. Eine fallweise, grobe Überprüfung der Höhe der jeweiligen Kürzung habe immer ergeben, dass die Minderung seiner Bezüge genau nach § 8 Abs. 3 BLVG durch Berechnung der Vertretungskosten erfolgt sei. Eine nachträgliche, darüber hinausgehende weitere Verminderung der Bezüge erscheine ihm nicht nur sachlich nicht gerechtfertigt, sondern widerspreche auch dem Grundsatz, dass im guten Glauben empfangene Bezüge nicht zu ersetzen seien.
Im Hinblick auf die Verjährungsbestimmungen des § 13b GG 1956 wurde von der Buchhaltung/Besoldungsstelle der belangten Behörde der Bruttoübergenuss für den Zeitraum vom 1. Juni 1994 bis 31. Mai 1997 neu berechnet.
Gegen die Berechnung seines Gehalts für Juni 1997 (Anmerkung: ein Bezugszettel erliegt nicht im Akt) erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Juni 1997 "Einspruch", in dem er sich gegen "ungerechtfertigte Abzüge" in der Höhe von S 32.693,-- aussprach und um "Berichtigung" ersuchte.
Mit Erledigung vom 30. Juni 1997 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer über die unter Berücksichtigung der Verjährung erfolgte Neuberechnung, die einen einforderbaren Nettoübergenuss von S 526.308,80 ergeben habe. Zu dessen Entstehung führte sie aus, ab 1. September 1993 habe eine Lehrpflichtermäßigung nach Abs. 2 Z. 2 BLVG (Lehrpflichtermäßigung im öffentlichen Interesse) gemäß § 8 Abs. 6 leg. cit. eine anteilige Minderung der Bezüge im echten Verhältnis zur Lehrpflichtermäßigung zur Folge gehabt. Weiters wurde der Beschwerdeführer ersucht mitzuteilen, welche Umstände für die Annahme des guten Glaubens beim Empfang der fraglichen Geldleistung sprechen sollten.
In seiner Stellungnahme vom 11. Juli 1997 vertrat der Beschwerdeführer die Ansicht, die ab 1. September 1993 gültige Fassung des § 8 Abs. 6 BLVG normiere ganz allgemein, dass eine Lehrpflichtermäßigung nach Abs. 2 Z. 2 eine anteilige Minderung der Bezüge zur Folge habe. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde werde aber nicht festgelegt, dass diese Minderung der Bezüge "im echten Verhältnis zur Lehrpflichtermäßigung" zu erfolgen habe. Der Gesetzgeber habe offensichtlich beabsichtigt, das Ausmaß der Minderung der Bezüge bei einer Lehrpflichtermäßigung nach § 8 Abs. 2 Z. 2 BLVG von Fall zu Fall individuell zu bestimmen. Eine Minderung nach Abs. 3 der früheren Fassung des § 8 leg. cit. sei somit keineswegs ausgeschlossen. Wenn daher in seinem Fall die Minderung der Bezüge weiterhin gemäß dem nach wie vor gültigen Bescheid vom 29. April 1982 im Ausmaß der Vertretungskosten erfolgt sei, sei dies im Einklang auch mit der derzeit gültigen Fassung des § 8 leg. cit. Eine Darlegung der Umstände des guten Glaubens erübrige sich, weil eine solche nur relevant wäre, wenn es sich bei seinen Bezügen um zu Unrecht empfangene Leistungen handelte.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22. Oktober 1997 verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß § 13a Abs. 1 bis 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der derzeit geltenden Fassung (im Folgenden: GG 1956), zur Rückzahlung eines Nettoübergenusses von S 538.459,40 (und legte die weiteren Rückzahlungsmodalitäten fest). Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des eingangs dargestellten Verwaltungsgeschehens aus, ihr Bescheid vom 29. April 1982 habe nach wie vor Gültigkeit, jedoch nur im Bezug auf die Gewährung der Lehrpflichtermäßigung im öffentlichen Interesse im Hinblick auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Direktor des Institutes für Europäische Studien. Hinsichtlich der Bezahlung sei jedoch eine gravierende Änderung auf Grund der ab 1. September 1993 geltenden Bestimmungen des § 8 Abs. 6 BLVG eingetreten. In dieser Bestimmung werde klar festgelegt, dass eine Lehrpflichtermäßigung nach Abs. 2 Z. 2 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes eine anteilmäßige Minderung der Bezüge zur Folge habe. Das bedeute, dass lediglich die tatsächlich erbrachte Dienstleistung als Professor an der Pädagogischen Akademie des Bundes in Niederösterreich abzugelten (Unterstreichungen im Original) sei. Bei der Bestimmung des § 8 Abs. 6 leg. cit. handle es sich somit um eine klare, keiner weiteren Auslegung bedürfenden Norm, die mit der dem Beschwerdeführer gewährten unbefristeten Lehrpflichtermäßigung nichts zu tun habe. Gerade aus der Gegenüberstellung der beiden Normen (§ 8 Abs. 3 BLVG alt bzw. § 8 Abs. 6 BLVG neu) ergebe sich eindeutig, dass im Gegensatz zu der bis 31. August 1993 geltenden Regelung (die eine Begrenzung der Vertretungskosten in zweifacher Hinsicht vorgesehen habe) die neue Regelung ausschließlich auf das tatsächliche Beschäftigungsausmaß abstelle. Somit seien die Vertretungskosten nunmehr im tatsächlichen Ausmaß der herabgesetzten Lehrverpflichtung zu bestimmen. Gemäß § 13a Abs. 1 GG 1956 seien zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden seien, dem Bund zu ersetzen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der dessen kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde beantragt unter Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht verletzt, nicht zur Rückzahlung eines angeblichen Nettoübergenusses von S 538.459,40 verpflichtet zu werden.
Die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sieht der Beschwerdeführer (zusammengefasst) dadurch verwirklicht, dass die belangte Behörde pflichtwidrig die Prüfung unterlassen habe, ob er seine Bezüge im guten Glauben empfangen habe. Zu dieser Prüfung sei die belangte Behörde ungeachtet der Formulierung im Schreiben des nicht rechtskundigen Beschwerdeführers (zu ergänzen: vom 11. Juli 1997), es komme auf die "Umstände des guten Glaubens" nicht an, verpflichtet gewesen. Der Beschwerdeführer habe seine Mehrbezüge, falls es sich wirklich um einen Übergenuss handelte, im guten Glauben empfangen und verbraucht. Weder subjektiv noch objektiv habe für ihn der geringste Anlass bestanden, an der Rechtmäßigkeit des ihm ausbezahlten Gehaltes zu zweifeln. Dazu komme, dass die Bezugsregelung des Beschwerdeführers als Bundeslehrer bewusst "ganz ausnahmsweise" im öffentlichen Interesse gewährt worden sei. Er habe unter diesen Umstände nicht annehmen und nicht ahnen können, dass die Änderung des BLVG ab 1. September 1993 unmittelbare Auswirkungen auf seine Bezüge gehabt haben solle. Er habe vielmehr gutgläubig der Meinung sein können, die Republik Österreich werde zu der ihm in Anerkennung seiner Verdienste und aus Gründen des öffentlichen Interesses "ganz ausnahmsweise" bescheidmäßig zugestandenen Regelung zumindest so lange stehen, bis ein neuer Bescheid ergehe (wird näher ausgeführt). Da die belangte Behörde von einer unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen und die Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers in Verkennung der Rechtslage bestritten habe, leide der angefochtene Bescheid auch an Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Die Beschwerde ist im Ergebnis berechtigt:
§ 8 Abs. 2 und 3 BLVG, BGBl. Nr. 244/1965, in der bis zum 31. August 1993 geltenden Fassung, lautete (auszugsweise):
"(2) Die Lehrverpflichtung kann auf Ansuchen des Lehrers herabgesetzt werden (Lehrpflichtermäßigung). Eine Lehrpflichtermäßigung ist nur im öffentlichen Interesse - sofern dies unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Unterrichtes möglich ist - oder aus gesundheitlichen Gründen, die in der Person des Lehrers liegen, zulässig;... .
(3) Eine im öffentlichen Interesse gewährte Lehrpflichtermäßigung ist mit einer anteiligen Minderung der Bezüge höchstens bis zum Ausmaß der Vertretungskosten zu verbinden, wenn und soweit der Lehrer aus der Tätigkeit, die zur Lehrpflichtermäßigung Anlass gab, Einkünfte bezieht; .... Das Ausmaß der Vertretungskosten ist nach dem Entgelt eines Vertragslehrers der der Verwendungsgruppe des vertretenen Lehrers entsprechenden Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas II L zu berechnen."
§ 8 Abs. 2, 3 und 6 BLVG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 873/1992, lautete (auszugsweise):
"(2) Die Lehrverpflichtung kann auf Ansuchen des Lehrers herabgesetzt werden (Lehrpflichtermäßigung). Eine Lehrpflichtermäßigung ist nur zulässig:
...
2. im öffentlichen Interesse zur Ausübung von Tätigkeiten aus dem Unterrichtsgebiet des Lehrers, die pädagogische Praxis voraussetzen und mit der Gewinnung von Erfahrungen verbunden sind, die eine positive Rückwirkung auf die konkrete Unterrichtsarbeit erwachsen lassen, oder
...
(3) Eine Lehrpflichtermäßigung nach Abs. 2 Z. 2 ... darf nur dann eingeräumt werden, wenn,
1. dies unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Unterrichtes möglich ist und
2. die Ausübung der Tätigkeit, für die die Lehrpflichtermäßigung beantragt ist, nicht neben den lehramtlichen Tätigkeiten ausgeübt werden kann.
...
(6) Eine Lehrpflichtermäßigung nach Abs. 2 Z. 2 hat eine anteilige Minderung der Bezüge zur Folge. ..."
Diese Bestimmung ist mit 1. September 1993 in Kraft getreten (Art. VIII Z. 4 Abs. 2 BGBl. Nr. 873/1992).
Die Erl. laut RV zu diesem Bundesgesetz (814 Blg. NR 18. GP 37) lauten (auszugsweise):
"... Mit der vorgesehenen Neufassung des § 8 soll die Möglichkeit der Gewährung einer Lehrpflichtermäßigung im öffentlichen Interesse beibehalten werden, jedoch neue Regelungen über die Minderung der Bezüge bzw. die Ersatzleistung getroffen werden. ...."
Gemäß § 13a Abs. 1 GG 1956 in der Fassung der 15. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 109/1966, sind zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht in gutem Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.
Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist vorerst strittig, ob der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die in Rede stehenden Bezüge zu Unrecht empfangen hat, ob also überhaupt ein Übergenuss gegeben ist.
Die am 1. September 1993 in Kraft getretene neue Fassung des § 8 BLVG normiert in Abs. 6 eine anteilige Minderung der Bezüge als Folge einer Lehrpflichtermäßigung nach Abs. 2 Z. 2. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde ist diese Bestimmung jedoch auf den Fall des Beschwerdeführers nicht anwendbar:
Die dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 29. April 1982 gewährte Lehrpflichtermäßigung gründet auf § 8 Abs. 2 BLVG aF. Diese Bestimmung sah eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung lediglich in zwei Fällen vor, wobei die hier interessierende Lehrpflichtermäßigung im öffentlichen Interesse dann gewährt werden konnte, wenn dies unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Unterrichtes möglich war. Weitere Tatbestandsvoraussetzungen für die Gewährung der Lehrpflichtermäßigung waren nicht genannt. An eine aus diesem Grund gewährte Lehrpflichtermäßigung knüpfte die in Abs. 3 erster Satz dieser Bestimmung normierte anteilige Minderung der Bezüge, die mit dem Ausmaß der - nach dem zweiten Satz des Abs. 3 - zu berechnenden Vertretungskosten begrenzt war, an.
Hingegen sieht § 8 BLVG nF die Möglichkeit der Lehrverpflichtermäßigung in drei Fällen (Abs. 2 Z. 1 bis 3) vor, wobei (Z. 2) eine Lehrpflichtermäßigung nur zulässig ist "im öffentlichen Interesse zur Ausübung von Tätigkeiten auf dem Unterrichtsgebiet des Lehrers, die pädagogische Praxis voraussetzen und mit der Gewinnung von Erfahrungen verbunden sind, die eine positive Rückwirkung auf die konkrete Unterrichtsarbeit des Lehrers erwarten lassen". Überdies darf die Lehrpflichtermäßigung nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 3 Z. 1 und 2 eingeräumt werden. Demnach ist - über § 8 Abs. 2 aF hinausgehend - nicht nur auf die Erfordernisse des Unterrichtes Bedacht zu nehmen, sondern auch zu prüfen, ob die angestrebte Tätigkeit nicht neben den lehramtlichen Pflichten ausgeübt werden kann. Für eine derartige Lehrpflichtermäßigung ("nach Abs. 2 Z. 2") sieht Abs. 6 nunmehr als Folge eines anteilige Minderung der Bezüge vor.
Nach dem Vorgesagten wurde durch § 8 Abs. 2 nF die Möglichkeit der Gewährung einer Lehrpflichtermäßigung im öffentlichen Interesse zwar beibehalten (siehe auch die wiedergegegebenen Erläuterungen), hinsichtlich der von den betreffenden Lehrern auszuübenden Tätigkeiten, derentwegen die Herabsetzung möglich ist, jedoch näher präzisiert und die Voraussetzungen, unter denen sie gewährt werden kann, neu definiert. Mangels Identität der Anknüpfungstatbestände und einer diesbezüglichen Übergangsbestimmung der Novelle kann daher nicht gesagt werden, dass die dem Beschwerdeführer (nach § 8 Abs. 2 aF) gewährte Lehrpflichtermäßigung eine solche "nach Abs. 2 Z. 2" (nF) ist, die die in Abs. 6 nF normierte anteilige Minderung der Bezüge zur Folge hat.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren Ausführungen der Beschwerde.
Die belangte Behörde hat dadurch, dass sie die Anwendbarkeit des § 8 Abs. 6 BLVG nF im vorliegenden Fall bejahte und den Beschwerdeführer zum Rückersatz von nach Maßgabe des § 13b GG 1956 errechneten Übergenüssen gemäß § 13a leg. cit. verpflichtete, die Rechtslage verkannt. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die § 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501; die vom Beschwerdeführer entrichtete Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG von S 2.500,-- war mit dem Betrag von EUR 181,68 zuzusprechen.
Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erkennen ließen, dass die
mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und Art. 6 MRK dem nicht entgegensteht.
Wien, am 20. Februar 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1997120391.X00Im RIS seit
21.05.2002