Norm
MG §12 Abs1 ARechtssatz
Es kommt nicht darauf an, ob von der vierteljährlichen auf die monatliche Zahlung vor der Mietengesetznovelle des Jahres 1929 übergegangen wurde, die erst die Bestimmung des § 12 Abs 1 gebracht hat. Die Bestimmungen über die Kündigungszeiten bleiben unverändert, wenn anläßlich des Überganges auf die kürzeren Zinsfristen nicht auch ausdrücklich kürzere Kündigungsfristen vereinbart werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0044857Dokumentnummer
JJR_19541124_OGH0002_0010OB00881_5400000_001