Norm
EO §368Rechtssatz
Dadurch, daß der Kläger im Vorprozeß alternativ neben der Naturalleistung das Geldinteresse begehrte und im Laufe des Verfahrens dann ausschließlich auf die Naturalleistung einschränkte, ist er nicht gehindert, eine Interessenklage einzubringen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0004845Dokumentnummer
JJR_19541124_OGH0002_0010OB00852_5400000_001