RS OGH 1954/11/24 1Ob869/54, 6Ob38/58

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1954
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Norm

ABGB §43 B
AdelsaufhG §1
PStG §47

Rechtssatz

Das deutsche Gesetz über die Beibehaltung das Rechts zur Führung von Adelsprädikaten wurde in Österreich nicht eingeführt. Es blieb somit das Gesetz über die Aufhebung des Adels für ehemalige österreichische Staatsbürger weiterhin in Geltung.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 869/54
    Entscheidungstext OGH 24.11.1954 1 Ob 869/54
  • 6 Ob 38/58
    Entscheidungstext OGH 05.03.1958 6 Ob 38/58
    Doch; Beisatz: Keine Anwendung des Art. 109 III der Weimarer Verfassung (Weiterführung des Adels als Bestandteil des Namens), wenn der Träger, der den Adel seinerzeit auf Grund der Vorschriften des Staates, dem er angehörte, verloren hatte, zu einem späterebn Zeitpunkt in das Deutsche Reich eingebürgert wurde und jetzt Staatsangehöriger der Budesrepublik Deutschland ist. Der einmal verlorenen Adelstitel kann durch den Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft oder durch die Unterstellung unter das deutsche Personalstatut nicht wieder aufleben. (T1) = EvBl 1958/244 S 422 = ÖStA 1958,82 = SZ 31/38

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0009365

Dokumentnummer

JJR_19541124_OGH0002_0010OB00869_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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