Norm
ABGB §1295 Ia7Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Bestreitung in einem Prozess mutwillig oder unter Außerachtlassung der nach § 1297 ABGB zu beobachtenden Sorgfalt erfolgt ist und daher zum Schadenersatz verpflichtet, muss ein strenger Maßstab angelegt werden, weil die Vermutung dafür spricht, dass die Anrufung des Gerichtes gutgläubig erfolgt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0022777Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.03.2018