Norm
AußStrG §9 E1Rechtssatz
Die Tatsache, daß der Erbenmachthaber den Rekurs ohne ausdrückliche Anführung der Erben als Rekurswerber (und in "Ich - Form" verfaßt) einbringt, um gegen die Abweisung eines Erbenantrages zu remonstrieren, kann nicht zur Zurückweisung des Rekurses mit der Begründung führen, der Erbenmachthaber habe keine eigene Parteistellung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0006383Dokumentnummer
JJR_19541124_OGH0002_0010OB00779_5400000_001