Norm
ZPO §228 B3aaRechtssatz
Wurde ein Mietvertrag auf die Dauer der Amortisation der vom Mieter geleisteten Bausumme geschlossen, so betrifft die Frage, für welche Bestanddauer Mietzinsvorauszahlungen geleistet wurden, nicht eine Tatsache, sondern einen Teil der zwischen den Parteien vertraglich geregelten Rechtsbeziehungen, ist daher feststellungsfähig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0038850Dokumentnummer
JJR_19541124_OGH0002_0030OB00739_5400000_001