Norm
ZPO §237 Abs1 DRechtssatz
Die Rücknahme der Aufkündigung selbst unter Anspruchsverzicht ist unmöglich, wenn der Gegner bereits auf Einwendungen verzichtet hat oder die Kündigung durch den fruchtlosen Ablauf der Frist zur Erhebung von Einwendungen in Rechtskraft erwachsen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0039690Dokumentnummer
JJR_19541125_OGH0002_0020OB00873_5400000_001