Norm
EheG §55 Abs2 e2Rechtssatz
Die Aufrechterhaltung einer Ehe, bei der die Voraussetzungen für eine Scheidung aus § 48 I EheG vorliegen, kann erforderlich sein, wenn bei einem Obsiegen des aus der Ehe fortstrebenden Ehegatten im Scheidungsstreit das natürliche Empfinden der Kinder für die rechte Lebensordnung erschüttert würde, in der Vater und Mutter, Eltern und Kinder gemeinsam stehen, und dadurch die innere Entwicklung der Kinder schweren Schaden leiden würde.
Veröff: FamRZ 1955,97
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1954:RS0103328Dokumentnummer
JJR_19541125_AUSL000_0040ZR00077_5400000_001