Norm
WG Art16Rechtssatz
Die Vermutung des Art 16, daß derjenige, der den Wechsel in Händen hat, dann als rechtmäßiger Inhaber gilt, wenn er sein Recht durch eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten nachweist, gilt nur für den noch umlaufenden Wechsel, nicht für den Wechselrücklauf. Beim rücklaufenden Wechsel begründen der Besitz des protestierten Wechsels und die Tatsache, daß der Inhaber des Wechsels als Rückgriffspflichtiger auf dem Wechsel erscheint, die Vermutung, der Inhaber habe den Wechsel im Wege des Rückgriffs eingelöst. Das gilt auch dann, wenn der Rückgriffsschuldner nach Art 28 Abs 2 WG den Akzeptanten in Anspruch nehmen will.
RS U OLG Düsseldorf (D) 1954/11/25 6 U 290/54 Veröff: NJW 1955,1153
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1954:RS0104725Dokumentnummer
JJR_19541125_AUSL000_00600U00290_5400000_001