Norm
EheG §55 e2Rechtssatz
1) Ist eins auf § 48 EheG gestützte Scheidungsklage trotz dreijähriger Heimtrennung und unheilbarer Ehezerrüttung rechtskräftig abgewiesen, weil der Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung zulässig und beachtlich ist, so kann auch einer wiederholten Klage aus § 48 EheG nicht stattgegeben werden, mit der an neuen Umständen nur vorgebracht wird, daß die Heimtrennung weitere drei Jahre oder noch länger zeit angedauert habe.
2) Es wird daran festgehalten, daß bei der Wiederholung einer rechtskräftig abgewiesenen Klage aus § 48 EheG eine Überprüfung der Zerrüttungsfrage und Schuldfrage nicht stattfindet, wenn neue Tatsachen nur zur Frage der Beachtlichkeit des Widerspruchs vorgebracht werden.
3) Es wird ferner daran festgehalten, daß neues Vorbringen zur Frage der Beachtlichkeit des Widerspruchs es nur dann rechtfertigt, Tatsachen, die in dem früheren Rechtsstreit vorgebracht wurden oder vorgebracht werden konnten, unterstützend heranzuziehen, wenn die neuen Tatsachen erwiesen sind und schon für sich erheblich gegen die weitere Aufrechterhaltung der Ehe sprechen.
Veröff: JR 1955,139 = FamRZ 1955,98
RS U BGH (D) 1951/12/13 IV ZR 33/51
Veröff: NJW 1952,543
RS U BGH (D) 1951/10/04 IV ZR 48/50
Veröff: NJW 1952 H2,62
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1954:RS0103379Dokumentnummer
JJR_19541125_AUSL000_0040ZR00109_5400000_001