RS OGH 1954/11/25 2Ob801/54, 6Ob124/20h

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Veröffentlicht am 25.11.1954
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Norm

ABGB §1379

Rechtssatz

Vor einer Änderung des Hauptgegenstandes kann keine Rede sein, wenn an Stelle einer auf unbestimmte Zeit eingegangenen, aber kündbaren Verpflichtung eine solche mit einem längeren fixen Endtermin tritt. Hier wird bloß eine Nebenbestimmung des Vertrages geändert. Die alte Verbindlichkeit und die damit verknüpften Rechte und Pflichten (Schiedsvertrag) bleiben bestehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0032459

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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