Norm
ABGB §1379Rechtssatz
Vor einer Änderung des Hauptgegenstandes kann keine Rede sein, wenn an Stelle einer auf unbestimmte Zeit eingegangenen, aber kündbaren Verpflichtung eine solche mit einem längeren fixen Endtermin tritt. Hier wird bloß eine Nebenbestimmung des Vertrages geändert. Die alte Verbindlichkeit und die damit verknüpften Rechte und Pflichten (Schiedsvertrag) bleiben bestehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0032459Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.11.2020