Norm
ZPO §393Rechtssatz
Nur dann, wenn rechtserzeugende Tatsache für alle Ansprüche bejaht wird, soll die Frage, in welcher Höhe die einzelnen Ansprüche bestehen, dem Endurteil vorbehalten werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0040777Dokumentnummer
JJR_19541201_OGH0002_0010OB00441_5400000_002