Norm
ABGB §1295 IId1Rechtssatz
Wenn der Motorradfahrer beobachtet, daß ein Fußgeher plötzlich vor ihm über die Straße gehen will, muß er sich - auch durch Abgabe von Warnungszeichen - darauf einstellen. Nur im Falle einer so rasch wie möglich erfolgten richtigen Einstellung in diesem Sinne, deren Beweis dem Motorradfahrer obliegt, kann angenommen werden, daß er jede gebotene Sorgfalt beobachtet hat und ihn daher kein Verschulden trifft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0023189Dokumentnummer
JJR_19541201_OGH0002_0020OB00683_5400000_001