Norm
ABGB §951Rechtssatz
Mit dem Beschenkten, von dem gemäß § 951 ABGB die Deckung des Fehlbetrages verlangt werden kann, ist der vom Erblasser Beschenkte - und nur dieser - gemeint und nicht etwa ein dritter Geschenknehmer, dem der vom Erblasser Beschenkte seinerseits ein Geschenk gemacht hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0019073Dokumentnummer
JJR_19541201_OGH0002_0010OB00882_5400000_001