Norm
ZPO §503 Z2 C3bRechtssatz
Es gehört zur Beweiswürdigung, wenn das Berufungsgericht der Ansicht ist, dass weitere Beweise an dem festgestellten Sachverhalt nichts ändern könnten. Auch diese sogenannte vorgreifende Beweiswürdigung ist in der dritten Instanz nicht überprüfbar.
Entscheidungstexte