RS OGH 1954/12/1 2Ob869/54

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Veröffentlicht am 01.12.1954
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Norm

EO §382 Z8 IIIC

Rechtssatz

Wenn der Ehemann beharrlich geweigert hat, die Ehegemeinschaft wieder aufzunehmen, muß die Gattin den Eindruck haben, daß ihr Mann gar nicht die Fortsetzung der Ehegemeinschaft wünscht. Die Rückkehr in die eheliche Wohnung und damit in die eheliche Gemeinschaft kann für sie unter diesen Umständen eine seelische Belastung bedeuten. Darin liegt bereits eine Gefährdung der Antragstellerin, welche die Bewilligung des abgesonderten Wohnortes rechtfertigt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 869/54
    Entscheidungstext OGH 01.12.1954 2 Ob 869/54

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0005456

Dokumentnummer

JJR_19541201_OGH0002_0020OB00869_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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