Norm
EO §382 Z8 IIICRechtssatz
Wenn der Ehemann beharrlich geweigert hat, die Ehegemeinschaft wieder aufzunehmen, muß die Gattin den Eindruck haben, daß ihr Mann gar nicht die Fortsetzung der Ehegemeinschaft wünscht. Die Rückkehr in die eheliche Wohnung und damit in die eheliche Gemeinschaft kann für sie unter diesen Umständen eine seelische Belastung bedeuten. Darin liegt bereits eine Gefährdung der Antragstellerin, welche die Bewilligung des abgesonderten Wohnortes rechtfertigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0005456Dokumentnummer
JJR_19541201_OGH0002_0020OB00869_5400000_001