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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;Norm
ASVG §49 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Köller und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der Wiener Gebietskrankenkasse, 1100 Wien, Wienerbergerstraße 15-19, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 25. März 1999, Zl. MA 15-II-D 17/98, betreffend Beitragsnachbelastung (mitbeteiligte Partei: X. Versicherungsaktiengesellschaft in W, vertreten durch Kubac, Svoboda und Kirchweger, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Kantgasse 3), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen) Aufwendungen von EUR 332,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin führte vom 28. Juli 1997 bis 25. Februar 1998 - mit Unterbrechungen - bei der Mitbeteiligten eine Beitragsprüfung durch. Die Prüfer stellten - soweit für das Beschwerdeverfahren von Bedeutung - fest, dass an Gebietsverkaufsleiter Erfolgsprämien (Superprovisionen) einmal im Jahr ausbezahlt und als Sonderzahlung behandelt wurden. Soweit eine Akontierung dieser Provisionen erfolgte, wurde die Akontierung den laufenden Bezügen zugeordnet. Diese Leistungen wurden auf Grund der Dienstverträge gewährt. Die insoweit gleich lautenden Dienstverträge sehen Folgendes vor:
"...
b) eine Erfolgsprämie nach Maßgabe von jährlichen Ausschreibungen.
Der verdienten Erfolgsprämie wird die während des Jahres garantierte und akontierte Erfolgsprämie gegengerechnet.
Ein Anspruch auf die Erfolgsprämie besteht nur dann, wenn neben der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen das Dienstverhältnis und Ihre Funktion zu dem in der Ausschreibung vorgesehenen Stichtag der Abrechnung, aufrecht ist.
Die Endabrechnung der Erfolgsprämie erfolgt jeweils nach dem Stichtag der Abrechnung nach Vorliegen der hiefür erforderlichen Unterlagen."
Die Superprovision wird nach gleich lautenden Voraussetzungen gewährt.
Die Prüfer vertraten die Auffassung, dass die Erfolgsprämie (Superprovision) als laufender Bezug zu werten sei.
Die Mitbeteiligte begehrte mit Schreiben vom 24. Februar 1998 einen bescheidmäßigen Abspruch. In diesem Schreiben führte sie aus, die Erfolgsprämien (Superprovisionen) würden zwar in Form von monatlichen Akontozahlungen geleistet, seien aber erst zum Jahreswechsel fällig. Sie seien daher als Sonderzahlungen beitragspflichtig. Der Anspruch auf diese Provisionen entstehe erst in dem Augenblick, in dem alle Bedingungen erfüllt seien. Die Kriterien, nach denen die konkrete Abrechnung erfolge, sei den jährlichen Ausschreibungen zu entnehmen. Voraussetzung für das Entstehen des Anspruches sei jedenfalls immer, dass die für den Ausschreibungszeitraum maßgebenden Produktionsvorgaben erfüllt seien. Ob dies der Fall ist, könne frühestens am Ende dieses Zeitraumes (ein Kalenderjahr) festgelegt werden. Soweit daher die Erfolgsprämien (Superprovisionen) nicht monatlich garantiert seien, stellten sie auch keine laufenden Bezüge, sondern Sonderzahlungen dar.
Die Beschwerdeführerin verpflichtete die Mitbeteiligte mit Bescheid vom 24. April 1998 zur Entrichtung von Beiträgen und Umlagen in einer bestimmten Höhe für die in einer Anlage zum Bescheid angeführten Dienstnehmer und Zeiträume. In der Begründung beurteilte sie den eingangs dargestellten Sachverhalt dahingehend, dass es sich bei den Entgeltzahlungen um eine besondere Form der Verprovisionierung von abgeschlossenen Versicherungsverträgen handle. Das Erreichen des von der Mitbeteiligten gewünschten bzw. vorgegebenen Zieles sei nur durch eine kontinuierliche Arbeitsleistung der betroffenen Dienstnehmer möglich. Dessen sei sich die Mitbeteiligte auch durchaus bewusst, weil sie bereits während des Jahres regelmäßige Akontierungen vornehme. Am Ende des Beobachtungszeitraumes - vorliegendenfalls ein Jahr - werde von der Mitbeteiligten beurteilt, ob das Ziel zur Gänze oder nur teilweise erreicht worden sei. Erst eine allfällig gebührende Restzahlung werde von der Mitbeteiligten als Sonderzahlung qualifiziert. Die Entstehungsursachen für die Gewährung der Superprovision lägen in der laufend zu bringenden Arbeitsleistung. Jeder der betroffenen Dienstnehmer habe die Möglichkeit, "durch effiziente Arbeit während des laufendes Jahres die für ihn vertraglich gesicherte Provision zu verdienen". Somit werde der Anspruch nur dann realisiert, wenn der Dienstnehmer während des gesamten Beobachtungszeitraumes jene Arbeitsleistungen erbringe, die im Endeffekt zur Gewährung der Provision führten.
Die Mitbeteiligte erhob Einspruch. Darin führte sie aus, die Ansprüche der Dienstnehmer auf Bezahlung der Erfolgsprämie/Superprovision entstünden nicht schon mit dem getätigten Umsatz, sondern erst nach Ablauf eines Geschäftsjahres. Der Anspruch sei überdies nicht allein von der Tätigung laufender Umsätze, sondern darüber hinaus von der Erfüllung weiterer Bedingungen bzw. anderer Größen, wie der Markt- und Geschäftslage und der Leistung anderer Mitarbeiter abhängig. Ein weiteres Kriterium für die Zurechnung von Umsatzprovisionen zu den Sonderzahlungen sei, dass diese mit einer gewissen Regelmäßigkeit in bestimmten, über die Beitragszeiträume hinausreichenden Zeitabschnitten wiederkehren müssten. Diese Voraussetzung werde durch die gegenständlichen Vereinbarungen erfüllt. Der in der Begründung ihres Bescheides enthaltene Hinweis der Beschwerdeführerin, dass das Erreichen der Zielvereinbarung nur durch eine kontinuierliche Arbeitsleistung der betroffenen Arbeitnehmer möglich sei, sei keinesfalls eine ausreichende Begründung dafür, dass die gewährten Erfolgsprämien/Superprovisionen nicht als Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2 ASVG zu beurteilen seien. Die Beschwerdeführerin gehe in ihrer Bescheidbegründung auf die wesentlichen Voraussetzungen, die den jährlichen Prämienvereinbarungen zu Grunde liegen, nicht ein.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Einspruch gemäß § 66 Abs. 4 AVG statt und stellte fest, dass die Mitbeteiligte nicht verpflichtet sei, die im Bescheid der Beschwerdeführerin genannten Beiträge zu entrichten. In der Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens ergänzend zum eingangs dargestellten Sachverhalt aus, aus den im Versicherungsakt erliegenden Erfolgsprämienausschreibungen ergebe sich, dass die Dienstnehmer bei einer Zielerfüllung von 80 bzw. 100 % eine Honorierung erhielten. Von dem so ermittelten Betrag würden die garantierten Akontozahlungen in Abzug gebracht. Basis für die Abrechnungen seien die Auswertungen per 31. Dezember.
Nach der Judikatur sei zu prüfen, wann der Anspruch auf die Superprovision bzw. Erfolgsprämie entstehe. Das Entstehen des Anspruches sei von den zwischen der Mitbeteiligten und den einzelnen Dienstnehmern getroffenen Vereinbarungen abhängig. Nach den vorliegenden Vereinbarungen haben die Dienstnehmer Anspruch auf eine Superprovision bzw. Erfolgsprämie nach Maßgabe der persönlichen jährlichen Ausschreibungen. Erst in der persönlichen (im Oktober erfolgenden) Ausschreibung werde der bis zum Jahresende zu erreichende Bestandsprämienzuwachs festgelegt und der Stichtag bestimmt. Bei Erreichen des vorgegebenen Zieles zu 80 bzw. 100 % erfolge eine Honorierung in unterschiedlicher Höhe. Weitere Voraussetzungen seien das Bestehen eines aufrechten Dienstverhältnisses und die Beibehaltung der Funktion als Gebietsverkaufsleiter. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass vor Erreichung des in der persönlichen Ausschreibung vorgegebenen Zieles (80 bzw. 100 % des Bestandsprämienzuwachses) und der weiteren genannten Voraussetzungen zum Stichtag kein Anspruch entstehe. Bis zur Erreichung des Zieles bleibe nämlich ungewiss, ob einem Dienstnehmer eine über die monatlich garantierte Akontozahlung hinausgehende weitere Superprovision bzw. Erfolgsprämie dem Grunde und der Höhe nach gebühre. Da diese aber einen größeren als den Beitragszeitraum umfassten und sich nicht bestimmten Beitragszeiträumen zuordnen ließen, seien sie Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2 ASVG. Die Nachverrechnung durch die Beschwerdeführerin sei daher nicht zu Recht erfolgt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist strittig, ob die den Dienstnehmern der mitbeteiligten Partei gewährten Erfolgsprämien bzw. Superprovisionen als laufendes Entgelt oder als Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2 ASVG zu werten sind.
Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
Nach § 49 Abs. 2 ASVG sind Sonderzahlungen Bezüge im Sinne des Abs. 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie z.B. ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld. Sie sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen außdrücklich erfasst werden, zu berücksichtigen.
Für die Abgrenzung zwischen dem Entgelt nach § 49 Abs. 1 ASVG und den Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 leg. cit. ist somit entscheidend, ob Bezüge im Sinne des Abs. 1 in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden.
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine freiwillig oder verpflichtend gewährte Zuwendung "in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt" wird, kommt es nach ständiger Rechtsprechung darauf an, ob diese (verpflichtenden oder freiwilligen) Zuwendungen im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG mit einer gewissen Regelmäßigkeit in bestimmten, über die Beitragszeiträume hinausreichenden Zeitabschnitten wiederkehren, wobei die Regelmäßigkeit der wiederkehrenden Leistungen im Wesentlichen aus der Dienstgeberzusage oder dem tatsächlichen Ablauf der Ereignisse zu beurteilen ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. November 1992, 91/08/0104).
Hinsichtlich der Qualifikation von sogenannten "Umsatzprovisionen" als Sonderzahlungen vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 14. August 1986, 85/08/0138, und vom 22. Mai 1990, 89/08/0227) die Auffassung, dass vertraglich zustehende Umsatzprovisionen, die jährlich im Nachhinein abgerechnet werden, nicht schon dadurch zu Bezügen werden, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden. Maßgebend ist vielmehr die Art des Anspruches, der im Allgemeinen seiner Wesensart nach bei der vertraglichen Zusicherung einer Umsatzprovision mit der Tätigung von Umsätzen entsteht. Solche Umsatzprovisionen sind daher nicht erst mit ihrer Flüssigmachung als gewährt anzusehen. Anders verhält es sich, wenn das Entstehen eines Anspruches auf eine Umsatzprovision nach der dienstvertraglichen Vereinbarung nicht allein von der Tätigung laufender Umsätze, sondern darüber hinaus noch von der Erfüllung weiterer Bedingungen abhängig ist. In diesen Fällen entsteht der Anspruch auf die Leistung erst mit der Erfüllung dieser Bedingungen. Solche für das Entstehen des Anspruches auf die Leistung wesentliche Bedingungen liegen etwa vor, wenn vertraglich vereinbart wird, dass die Gewährung einer Provision von der Erzielung eines bestimmten Jahresumsatzes oder eines bestimmten Zuwachses des Jahresumsatzes abhängt, oder ob die Provision nur dann gebührt, wenn das Arbeitsverhältnis am 31. Dezember des in Betracht kommenden Jahres noch aufrecht ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. Dezember 1976, 956/76). Auch bei Umsatzbeteiligungsprämien, bei denen nach den getroffenen Vereinbarungen der Umsatz einer bestimmten Periode bloß als Bemessungsgrundlage zur Bestimmung ihrer Höhe heranzuziehen ist, kann nicht gesagt werden, dass der Anspruch auf die Leistung schon mit jedem einzelnen Umsatz entsteht. Den Umsätzen kommt in diesen Fällen nur mittelbar als Maß für die Höhe der Prämie Bedeutung zu. Die Frage, ob Umsatzprovisionen oder Umsatzbeteiligungsprämien als Sonderzahlungen oder als laufendes Entgelt anzusehen sind, kann somit nicht generell in der einen oder anderen Richtung beantwortet werden. Es kommt hiefür vielmehr auf die jeweiligen zwischen den Parteien des Arbeitsverhältnisses getroffenen Vereinbarungen an, für die der Grundsatz der Vertragsfreiheit gilt.
Die belangte Behörde hat sich dieser ständigen Rechtsprechung angeschlossen und den Beschwerdefall auch zutreffend beurteilt. Auch die Beschwerdeführerin geht in ihrer Beschwerdeschrift von dieser Rechtsaufassung aus, meint aber, die Ursachen für die Gewährung der gegenständlichen Leistungen lägen in der laufend zu erbringenden Arbeitsleistung. Der Anspruch werde daher nur dann realisiert, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Beobachtungszeitraumes jene Arbeitsleistungen erbringe, die im Endeffekt zur Gewährung der Leistungen führten.
Mit diesen Ausführungen verkennt die Beschwerdeführerin einerseits, dass nach den Feststellungen das Entstehen des Anspruches nicht nur von der Tätigung von Umsätzen, sondern auch von der Erfüllung weiterer Voraussetzungen abhängig ist. In diesen Fällen - das anerkennt auch die Beschwerdeführerin, wie ihre Ausführungen in der Beschwerde zeigen - entsteht der Anspruch erst mit der Erfüllung dieser Bedingungen. Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall die jeweilige Erfolgsprämie/Superprovision von der Erreichung des in der jährlichen Ausschreibung festgelegten Bestandsprämienzuwachses, des aufrechten Dienstverhältnisses und der Beibehaltung der Funktion zum Abrechnungszeitraum abhängig ist. Diese Umstände sind
Bedingungen im Sinne der dargestellten Rechtsauffassung, bei deren Eintritt der Anspruch auf die zugesagte Leistung entsteht. Die so zu errechnende Prämie wird nach Abzug der garantierten, monatlich ausbezahlten und als laufendes Entgelt behandelten Akontierung in einem ausbezahlt. Dass diese jährliche Erfolgsprämie/Superprovision einen größeren Zeitraum als den Beitragszeitraum erfasst, ist ebenso wenig strittig wie die regelmäßige Wiederkehr dieser Leistung.
Die Beschwerdeführerin argumentiert weiters damit, dass sie die Erfolgsprämie als "Restzahlung" zu den schon während des Jahres akontierten Provisionszahlungen darzustellen und daraus abzuleiten sucht, dass der Anspruch auf die Erfolgsprämie - in Wahrheit - laufend entstehe.
Dem ist entgegenzuhalten, dass es sich nach den Festlegungen der belangten Behörde bei den monatlichen "Akontierungen" um garantierte Zahlungen handelt, auf die also auch dann ein Anspruch besteht, wenn das für die Erfolgsprämie festgelegte Kriterium am Jahresende nicht erreicht wird. Davon zu unterscheiden ist aber die Erfolgsprovision, die vom Erreichen eines bestimmten, am Jahresende ermittelten Zieles und vom Verbleib in der provisionsberechtigten Funktion bis zu diesem Zeitpunkt abhängt. Auch wenn nicht die gesamte Erfolgsprämie zusätzlich zu den monatlich verdienten Bezügen gebührt, sondern die monatlichen Garantiezahlungen dagegen verrechnet werden, handelt es sich dabei doch um einen eigenständigen und von den ansonsten nicht rückverrechenbaren, weil garantierten monatlichen Zahlungen zu unterscheidenden Anspruch. Es ist daher in rechtlicher Hinsicht auch nicht richtig, von "akontierten" monatlichen Zahlungen und einer "Restzahlung" zu sprechen, weil die Verrechenbarkeit ersterer und der Anspruch auf letztere vom schließlichen Entstehen eines insgesamt höheren Anspruchs auf einen Erfolgsprämie abhängt. Wegen der Verschiedenheit der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen kann daher aus der Leistung monatlicher Garantieprovisionen nicht auf die Rechtsnatur der Erfolgsprämie geschlossen werden, auch wenn diese bloß als Differenzzahlung (der Sache nach daher aber nicht als "Restzahlung" im eigentlichen Sinne) zur Garantieprovision in Erscheinung tritt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 20. Februar 2002
Schlagworte
Entgelt Begriff AnspruchslohnEntgelt Begriff ProvisionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999080079.X00Im RIS seit
24.06.2002Zuletzt aktualisiert am
17.05.2009