RS OGH 1954/12/3 2Ob896/54

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Veröffentlicht am 03.12.1954
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Norm

EheG §49 A1a

Rechtssatz

Auch Mangel gehöriger Überlegung kann Verschulden sein und es ist nicht erforderlich, daß die beklagte Partei die Zerrüttung beabsichtigt hat. Ebenso muß sie sich der Qualifikation ihres Tuns als Eheverfehlung nicht bewußt gewesen sein.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 896/54
    Entscheidungstext OGH 03.12.1954 2 Ob 896/54

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0056105

Dokumentnummer

JJR_19541203_OGH0002_0020OB00896_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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