Norm
EheG §49 A1aRechtssatz
Auch Mangel gehöriger Überlegung kann Verschulden sein und es ist nicht erforderlich, daß die beklagte Partei die Zerrüttung beabsichtigt hat. Ebenso muß sie sich der Qualifikation ihres Tuns als Eheverfehlung nicht bewußt gewesen sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0056105Dokumentnummer
JJR_19541203_OGH0002_0020OB00896_5400000_001