Norm
JN §49 Z1Rechtssatz
Im Begehren des Beklagten, die Klage "wegen Unzuständigkeit des Bezirksgerichtes zurückzuweisen" liegt ein Widerspruch gegen eine über die Wertgrenze hinausgehende Klagsausdehnung; die Erweiterung des Klagebegehrens ist daher nicht zuzulassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0039649Dokumentnummer
JJR_19541209_OGH0002_0030OB00785_5400000_001