Norm
ZPO §343Rechtssatz
Die Zeugenaussage ist nach Abschluß der Protokollierung als beendet anzusehen und eine in einem späteren Zeitpunkt in einer neuerlichen Verhandlung erfolgte neuerliche Vernehmung als neue, selbständige Zeugenaussage zu werten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0040536Dokumentnummer
JJR_19541210_OGH0002_0050OS00264_5400000_001