RS OGH 1954/12/10 5Os264/54

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.1954
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Norm

ZPO §343

Rechtssatz

Die Zeugenaussage ist nach Abschluß der Protokollierung als beendet anzusehen und eine in einem späteren Zeitpunkt in einer neuerlichen Verhandlung erfolgte neuerliche Vernehmung als neue, selbständige Zeugenaussage zu werten.

Entscheidungstexte

  • 5 Os 264/54
    Entscheidungstext OGH 10.12.1954 5 Os 264/54
    Veröff: EvBl 1955/212 S 344 = RZ 1955,58

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0040536

Dokumentnummer

JJR_19541210_OGH0002_0050OS00264_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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