TE Vfgh Beschluss 1999/3/10 B867/98

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Veröffentlicht am 10.03.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
VfGG §87 Abs3

Leitsatz

Stattgabe eines Wiedereinsetzungsantrags gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Abtretungsantrags

Spruch

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit dem am 19. Feber 1999 zur Post gegebenen Schriftsatz begehrt der Einschreiter die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Antragstellung nach §87 Abs3 VerfGG und stellt unter einem den Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

2. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags bringt der Einschreiter im wesentlichen vor, daß ihm am 19. Jänner 1999 zuhanden seines Vertreters der Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Oktober 1998, ONr. 6, zugestellt worden sei, mit dem die Behandlung seiner Beschwerde gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 25. März 1998 abgelehnt worden war.

Noch am gleichen Tag habe der Beschwerdevertreter den Fristvormerk für die Stellung eines Antrags auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof persönlich vorgenommen, sei dabei aber durch einen Telefonanruf des Beschwerdeführers unterbrochen worden, sodaß er den Fristvormerk irrtümlich unrichtig vornahm. Aufgrund dieses Versehens sei die Frist zur Stellung eines Abtretungsantrags versäumt worden, was dem Beschwerdevertreter erst am 5. Feber 1999 aus Anlaß einer Nachfrage des Beschwerdeführers in seiner Kanzlei auffiel.

Zur Bescheinigung seines Vorbringens legte der Beschwerdevertreter Kopien aus dem Fristen- und dem Posteingangsbuch, den mit einem Vermerk versehenen Beschluß des Verfassungsgerichtshofes sowie ein Schreiben an den Beschwerdeführer vom 19. Jänner 1999 vor, auf dem ein handschriftlicher Vermerk über ein am selben Tag geführtes Telefonat mit dem Beschwerdeführer angebracht ist.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über den - zulässigen -Wiedereinsetzungsantrag erwogen:

1. Gemäß §33 VerfGG kann in den Fällen des Art144 B-VG wegen Versäumung einer Frist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattfinden. Da das VerfGG im §33 die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht selbst regelt, sind nach §35 dieses Gesetzes die entsprechenden Bestimmungen der §§146 ff ZPO sinngemäß anzuwenden.

Nach §146 Abs1 ZPO ist einer Partei, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozeßhandlung verhindert wurde und die dadurch verursachte Versäumung für die Partei den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozeßhandlung zur Folge hatte. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Unter einem "minderen Grad des Versehens" ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes leichte Fahrlässigkeit zu verstehen, die dann vorliegt, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (s. etwa VfSlg. 10489/1985, 10880/1986).

2. Nach dem glaubhaften Vorbringen des Beschwerdevertreters, das in Zweifel zu ziehen für den Verfassungsgerichtshof insbesondere zufolge der vorgelegten Unterlagen kein Anlaß besteht, handelt es sich bei dem dem Beschwerdevertreter unterlaufenen Versehen im Zuge der Fristvormerkung, bei der er durch ein Telefonat mit dem Beschwerdeführer abgelenkt wurde, um ein solches, das auch einem sorgfältig arbeitenden Menschen gelegentlich unterlaufen kann. Es kann daher nicht gesagt werden, daß der Fristversäumung mehr als leichte Fahrlässigkeit zugrunde liegt, weshalb dem Wiedereinsetzungsantrag Folge zu geben war.

III. Dieser Beschluß konnte gemäß §33 zweiter Satz VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Abtretung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B867.1998

Dokumentnummer

JFT_10009690_98B00867_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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