RS OGH 1954/12/15 1Ob937/54

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1954
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Norm

ABGB §833 B3
ABGB §836 D
ABGB §1002
ABGB §1020

Rechtssatz

Wenn zwei Miteigentümer gemeinsam einem Dritten einen Auftrag oder eine Vollmacht erteilt habe, dann können sie auch nur gemeinsam den Auftrag oder die Vollmacht abändern und ergänzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftrag, noch vom früheren Alleineigentümer erteilt wurde und die nunmehrigen Miteigentümer in das Auftragsverhältnis eingetreten sind, und gilt insbesondere, wenn die Miteigentümer sich noch überdies ausdrücklich verpflichteten, irgend welche Verfügungen nur im Einvernehmen zu treffen. Dieses Einvernehmen kann nicht dadurch hergestellt werden, daß der gemeinsam Beauftragte und Bevollmächtigte einer Ergänzung oder Abänderung der Vollmacht oder des Auftrages durch einen der Miteigentümer im Namen des anderen Miteigentümers zustimmt. Denn der gemeinsam Bevollmächtigte ist zwar ermächtigt, beide Auftraggeber gemeinsam im Rahmen des gemeinsamen Auftrages gegenüber Dritten zu vertreten. Er ist aber nicht ermächtigt, im internen Verhältnis zwischen den beiden Miteigentümern den einen gegenüber dem anderen zu vertreten.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 937/54
    Entscheidungstext OGH 15.12.1954 1 Ob 937/54
    Veröff: EvBl 1955/146 S 250

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0015625

Dokumentnummer

JJR_19541215_OGH0002_0010OB00937_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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