Norm
ABGB §854Rechtssatz
Zur Beseitigung einer unmittelbaren Einsturzgefahr, die von einer gemeinsamen Giebelmauer ausgeht und dem Straßenverkehr droht, sind die Eigentümer der benachbarten Grundstücke als Miteigentümer der Giebelmauer auch dann verpflichtet, wenn es sich um kriegsbeschädigte Ruinengrundstücke handelt. Läßt der Eigentümer des einen Grundstückes die Giebelmauer niederreißen, so ist der Eigentümer des anderen Grundstückes zum anteiligen Ersatz der Aufwendungen nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag auch dann verpflichtet, wenn diese Maßnahme nicht seinem wirklichen oder mutmaßlichen Willen entsprochen hat.
Veröff: NJW 1955,257
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1954:RS0103028Dokumentnummer
JJR_19541215_AUSL000_0020ZR00277_5400000_001