Norm
EO §65 CRechtssatz
Gegen eine an sich entbehrliche Rechtsbelehrung (zB bei Exekution nach § 355 EO der Beisatz im Bewilligungsbeschluß: "Nach Bewilligung der Exekution werden wegen eines jeden Zuwiderhandelns auf Antrag Geldstrafen oder Haft bis zur Gesamtdauer eines Jahres über die beklagte und verpflichtete Partei verhängt werden") steht den Parteien mangels eines Rechtsschutzinteresses kein Rechtsmittel zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0002306Dokumentnummer
JJR_19541215_OGH0002_0030OB00763_5400000_001