Index
L24009 Gemeindebedienstete Wien;Norm
B-VG Art133 Z4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Julcher, in der Beschwerdesache des A in W, vertreten durch Dr. Thomas Fried, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Gonzagagasse 11/2/22, gegen den Bescheid des Dienstrechtssenates der Stadt Wien vom 19. Dezember 2001, Zl. DS-78/2001, betreffend Ersatz von Übergenuss (Abfertigung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der 1960 geborene Beschwerdeführer stand vom 28. März bis 30. September 1994 in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis und seit 1. Oktober 1994 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien.
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 18. November 1999 wurde die Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses ausgesprochen und dem Beschwerdeführer eine Abfertigung im Ausmaß des Sechsfachen des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers beim Enden des Dienstverhältnisses entspricht, zugesprochen. Die dagegen erhobene Berufung wies der Berufungssenat der Stadt Wien mit Bescheid vom 6. September 2000 als unbegründet ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Mit dem hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2001, Zl. 2000/12/0277, auf das in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG zur Vermeidung weiterer Wiederholungen verwiesen wird, wurde der Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 6. September 2000 - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes - aufgehoben.
Auf Grund der Beschwerde und des vorgelegten angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof weiters davon aus, dass die erstinstanzliche Behörde mit Bescheid vom 7. November 2001 den Beschwerdeführer zum Ersatz der von ihm - infolge der Aufhebung des Bescheides des Berufungssenates der Stadt Wien vom 6. September 2000 durch das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2000 - zu Unrecht bezogenen Abfertigung als Übergenuss gemäß § 9 Abs. 1 der Besoldungsordnung 1994 (BO 1994) verpflichtete.
Die dagegen erhobene Berufung wies der Dienstrechtssenat der Stadt Wien mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19. Dezember 2000 - unter Ausspruch einer Maßgabebestätigung - als unbegründet ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Beschwerde.
Gemäß § 50 BO 1994 hat die Gemeinde (Wien) ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
Gemäß dem - durch die 7. Novelle zur Dienstordnung 1994 eingefügten - § 74a der Dienstordnung 1994 (DO 1994) obliegt dem Dienstrechtssenat (Z. 1) die Erlassung von Bescheiden gemäß § 10 Abs. 3 bis 5 und (Z. 2) die Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide, die vom Magistrat in den zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehörenden Angelegenheiten unter Anwendung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29, erlassen worden sind. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung unterliegen die Bescheide des Dienstrechtssenates nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Hat der Dienstrechtssenat aber eine Kündigung, eine Versetzung in den Ruhestand mit geminderten Ruhebezügen oder die Entlassung verfügt, ist die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig.
Gemäß § 74b Abs. 1 DO 1994 besteht der Dienstrechtssenat aus dem Vorsitzenden, einem rechtskundigen Beisitzer und sieben weiteren Beisitzern; nach Abs. 2 dieser Bestimmung müssen der Vorsitzende und sein Stellvertreter Richter des Aktivstandes sein. Gemäß § 74c Abs. 4 DO 1994 sind die Mitglieder des Dienstrechtssenates in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
Nach Art. 133 Z. 4 B-VG sind die Angelegenheiten, über die in oberster Instanz die Entscheidung einer Kollegialbehörde zusteht, wenn nach dem die Einrichtung dieser Behörde regelnden Bundes- oder Landesgesetz unter den Mitgliedern sich wenigstens ein Richter befindet, auch die übrigen Mitglieder in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden sind, die Bescheide der Behörde nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen und nicht, ungeachtet des Zutreffens dieser Bedingungen, die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich für zulässig erklärt ist, von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.
Unter Zugrundelegung der zitierten organisationsrechtlichen Bestimmungen der DO 1994 handelt es sich beim Dienstrechtssenat der Stadt Wien um eine Kollegialbehörde im Sinn des Art. 133 Z. 4 B-VG; da der Dienstrechtssenat mit dem angefochtenen Bescheid über keine der im § 74a Abs. 2 zweiter Satz DO 1994 genannten Angelegenheiten absprach, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.
Die gegen den Bescheid des Dienstrechtssenates der Stadt Wien dennoch an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 20. Februar 2002
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Bescheide von Kollegialbehörden iSd B-VG Art133 Z4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001120270.X00Im RIS seit
23.05.2002Zuletzt aktualisiert am
01.10.2008