Norm
AktG §114Rechtssatz
Ohne besonderen Auftrag hat der aktienrechtliche Abschlußprüfer nicht die Lage der Gesellschaft zu prüfen, zu beurteilen und darzulegen. Erkennt er aber bei der Durchführung seiner Pflichtaufgaben die Bedrohlichkeit der Lage oder daß sich eine ruinöse Entwicklung anbahnt, so hat er Vorstand und Aufsichtsrat auf seine Erkenntnis hinzuweisen und mit ihnen die nach seiner Ansicht erforderlichen Maßnahmen zu besprechen.
Veröff: NJW 1955,499
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1954:RS0103106Dokumentnummer
JJR_19541215_AUSL000_0020ZR00322_5300000_001