Norm
ZPO §538Rechtssatz
Ist die Eignung oder Nichteignung der als Wiederaufnahmsgrund angeführten Tatsachen (hier: ein nachträglich ergangenes Erkenntnis des VwGH) mit Rücksicht auf ihre Art ohne Durchführung eines formellen Beweisverfahren bereits auf Grund der Prozeßbehauptungen in der Wiederaufnahmsklage erkennbar, dann hat das Prozeßgericht schon im Vorprüfungsverfahren darüber zu entscheiden, ob der geltend gemachte Wiederaufnahmsgrund überhaupt gegeben ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0044645Dokumentnummer
JJR_19541215_OGH0002_0020OB00877_5400000_001