Norm
ABGB §863 CIIIRechtssatz
Wenn der Kläger auch nicht ausdrücklich zum Ausdruck gebracht hat, er klage nur einen Teil seiner Ansprüche ein und wenn er sich auch eine Erhöhung des Klagebegehrens nicht vorbehalten hat, ist er von der Geltendmachung eines erhöhten Aufwertungsbetrages nicht ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0015874Dokumentnummer
JJR_19541215_OGH0002_0010OB00923_5400000_001