TE Vwgh Erkenntnis 2002/2/20 95/12/0171

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Veröffentlicht am 20.02.2002
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

BDG 1979 §49 Abs1;
GehG 1956 §17;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Julcher, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. Johann Fontanesi, Rechtsanwalt in Wien I, Graben 28, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 22. Mai 1995, Zl. 103.725/2- II/2/95, betreffend Sonn- und Feiertagsvergütung gemäß § 17 des Gehaltsgesetzes 1956, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Abteilungsinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine letzte Dienststelle war ein Referat im Generalinspektorat der Sicherheitswache der Bundespolizeidirektion Wien.

Während des Nachtdienstes vom 25. auf den 26. Oktober 1993, teilte sich der Beschwerdeführer durch Ausfüllen des referatsintern für Kommandierungen von Hauptdienstergänzungen aufgelegten Formblattes für den Staatsfeiertag selbst zum Dienst ein. An diesem Tag hätte der Beschwerdeführer laut Dienstplan dienstfrei gehabt. Gemäß der von ihm vorgenommenen Einteilung versah der Beschwerdeführer sodann am 26. Oktober 1993 als dienstführender Beamter in der Zeit von 7.00 - 19.00 Dienst.

Am 1. November 1993 listete der Beschwerdeführer für den Verrechnungsmonat Oktober 1993 unter anderem auch die 12 von ihm am 26. Oktober 1993 geleisteten Überstunden auf und gab an, dafür keinen Freizeitausgleich erhalten zu haben.

Am 29. Oktober 1993 wurde der Beschwerdeführer über Auftrag der Referatsleitung telefonisch verständigt, dass das von ihm ausgefüllte "Überstundenformular mit dieser Aufstellung der Überstunden", insbesondere den am 26. Oktober 1993 in der Zeit von 7.00 - 19.00 Uhr erbrachten Überstunden, von der Referatsleitung nicht unterschrieben würde. Da vom Beschwerdeführer diesbezüglich keine Rückmeldung erfolgte und von diesem auch kein neu ausgefülltes Überstundenformular übermittelt wurde, wurden die für den 26. Oktober 1993 verzeichneten Überstunden laut Aktenvermerk vom 15. November 1993 über Auftrag der Referatsleitung gestrichen.

Am 25. Februar 1994 stellte der Beschwerdeführer "ergänzend zu den Meldungen vom 17. Dezember 1993 und 29. Jänner 1994 nochmals den Antrag, die Verzögerung und Vorenthaltung (der Überstundenvergütung) bescheidmäßig" zu erledigen.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 17. Juni 1994 wurden die Anträge des Beschwerdeführers vom 17. Dezember 1993 beziehungsweise vom 29. Jänner 1994 und vom 25. Februar 1994 betreffend die Vergütung der vom Beschwerdeführer am 26. Oktober von 07.00 bis 19.00 Uhr geleisteten Überstunden gemäß § 17 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 (GG) abgewiesen.

Nach Darstellung der Rechtslage wurde begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Kommandierung seiner Person zu der beschwerdegegenständlichen Hauptdienstergänzung mit referatsintern aufgelegtem, mit 25. Oktober 1993 datiertem Formblatt selbst durchgeführt habe. Dies sei in Kenntnis des Umstandes erfolgt, dass es dem Beschwerdeführer auf Grund einer mündlichen Weisung seines Vorgesetzten untersagt gewesen sei, Überstundendienste in der Dienstführung des Betriebsdienstes zu leisten.

Eine Überstunde liege nur dann vor, wenn eine Dienstleistung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus erbracht werde und entweder diese Dienstleistung angeordnet sei oder alle in § 49 Abs. 1 Z. 1 bis 4 BDG 1979 genannten Voraussetzungen vorlägen. Es sei unbestritten, dass die Dienstleistung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus erbracht worden sei, jedoch sei die Leistung dieser Überstunden weder angeordnet gewesen, noch habe die vom Beschwerdeführer selbst veranlasste Kommandierung seiner Person zur beschwerdegegenständlichen Hauptdienstergänzung jene Voraussetzungen erfüllt, die gemäß § 49 Abs. 1 Z 1 und 2 BDG erforderlich seien, um die beschwerdegegenständlichen Überstunden den auf Anordnung geleisteten Überstunden gleichzuhalten. Der Beschwerdeführer habe, wenngleich die Kommandierung erst im Nachtdienst vom 25. auf den 26. Oktober 1993 erfolgt sei, nichts unternommen, um einen zur Anordnung von Überstunden Befugten zu erreichen. Selbst bei Nichterreichbarkeit seines vorgesetzten Referatsleiters oder dessen Stellvertreters wäre es dem Beschwerdeführer jederzeit möglich gewesen, eine Entscheidung des Permanenzoffiziers herbeizuführen. Zudem sei für den angeführten Kommandierzeitraum ein weiterer dienstführender Sicherheitswachebeamter (GrInsp. B) mit entsprechender fachlicher Qualifikation zur Verfügung gestanden, sodass die Dienstleistung des Beschwerdeführers zur Abwehr eines Schadens nicht unverzüglich notwendig gewesen sei. Da dem Beschwerdeführer somit für den 26. Oktober 1993, 07.00 bis 19.00 Uhr die Leistung von Überstunden nicht angeordnet - sondern vielmehr durch Weisung untersagt gewesen sei - und keine Umstände vorgelegen seien, die die beschwerdegegenständlichen Überstunden als auf Anordnung geleisteten Überstunden gleichhalten ließen, seien "Überstunden" gemäß der Legaldefinition des § 49 Abs. 1 BDG 1979 nicht gegeben.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 8. Juli 1994 Berufung und begründete diese im Wesentlichen damit, dass GrInsp. B in der fraglichen Zeit nicht im Hauptdienst zur Verfügung gestanden sei. Laut DA 18/93 wäre am 26. Oktober 1993 von 07.00 - 19.00 Uhr nur GrInsp. P (im Hauptdienst) in Frage gekommen, der aber wegen Urlaubes nicht zur Verfügung gestanden sei. GrInsp. B sei mit Wissen und Zustimmung der zuständigen Referatsleitung mittels internen Formblattes am 26. Oktober 1993 von 07.00 bis 19.00 Uhr in der Fernschreibstelle PWPR zum Überstundendienst eingeteilt gewesen. Weiters werde im Dienstauftrag 18/93 angeführt, dass Überstundendienste, die ad hoc anfielen, nicht der vorherigen Genehmigung der Referatsleitung bedürften. Die im Bescheid angeführte Entscheidung des Permanenzoffiziers könne vom Beschwerdeführer nicht nachvollzogen werden. Laut Arbeitsplatzbeschreibung sei der Dienstführende (also der Beschwerdeführer) am 25. Oktober 1993 als Vertreter des Referatsleiters tätig gewesen. Es seien ihm keinerlei Aufträge bekannt, wonach der Dienstführende für Überstundendiensteinteilungen mit dem Permanenzoffizier das Einvernehmen herzustellen hätte.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. Mai 1995 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen und der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides vollinhaltlich bestätigt.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde nach Darlegung der Rechtslage und des Verlaufes des Verwaltungsverfahrens aus, dass der Beschwerdeführer in der Dienstführung des Betriebsdienstes des Referates 6 im Generalinspektorat der Sicherheitswache (Fernmeldereferat) Wechseldienst nach Dienstplan C (6 - Gruppendienst) versehe. Eines der für die Qualifikation nicht angeordneter Dienstleistungen als Überstunden erforderlichen Tatbestandsmerkmale sei das in § 49 Abs. 1 Z. 1 BDG genannte Erfordernis, dass der Beamte einen zur Anordnung der Überstunden Befugten nicht habe erreichen können. Der Beschwerdeführer habe - wie er sowohl im Zuge des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens, als auch in der Berufung bestätigt habe - während des Nachtdienstes vom 25. auf den 26. Oktober 1993 nichts unternommen, um einen zur Anordnung von Überstunden Befugten zu erreichen. Zu den erstinstanzlichen Ausführungen, wonach es dem Beschwerdeführer im Falle der Nichterreichbarkeit seines vorgesetzten Referatsleiters oder dessen Stellvertreters möglich gewesen wäre, eine Entscheidung des Permanenzoffiziers herbeizuführen, habe der Beschwerdeführer in seiner Berufung lediglich darauf verwiesen, dass er laut Arbeitsplatzbeschreibung in seiner Funktion als Dienstführender während seines Nachtdienstes als Vertreter des Referatsleiters fungiert habe und ihm darüber hinaus keinerlei Aufträge bekannt seien, wonach für Überstundeneinteilungen der Dienstführende mit dem Permanenzoffizier das Einvernehmen herzustellen hätte.

Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer eine Verpflichtung, sich mit dem Permanenzoffizier hinsichtlich der Anordnung von Überstunden in Kontakt zu treten, in Abrede stelle, ziele seine Argumentation in rechtlicher Hinsicht offensichtlich darauf, aus seiner Stellung als Vertreter des Referatsleiters während des Nachtdienstes die Befugnis ableiten zu wollen, in Stellvertretung des Referatsleiters für sich selbst als Dienstführender des Betriebsdienstes Überstundenleistungen anordnen zu können. Dieser Auffassung sei entgegenzuhalten, dass aus dem im Gesetz verwendeten Begriff der "Anordnung" einer Überstunde und der in § 49 Abs. 1 Z. 1 bis 4 BDG enthaltenen Definition, welche Dienstleistungen trotz Fehlens einer Anordnung angeordneten Überstunden gleichzuhalten seien, in eindeutiger Weise zu folgern sei, dass diese Anordnung stets nur von einem dem jeweiligen Beamten in dienstrechtlicher oder fachlicher Hinsicht übergeordneten Organwalter erfolgen könne. Nach Ansicht der belangten Behörde sei es in rechtlicher Hinsicht völlig undenkbar, dass die Anordnung zu Überstundendiensten vom Beamten selbst, nur eben in der Funktion des Vertreters eines vorgesetzten Organwalters erfolge. Der Beamte habe vielmehr auch in diesem Fall zu versuchen, einen zur Anordnung der Überstunden Befugten zu erreichen. Gelinge dies dem Beamten nicht und seien die Vorraussetzungen des § 49 Abs. 1 Z. 2 und 3 BDDG gegeben, so bedürfe es überhaupt keiner Anordnung der von ihm in der Folge geleisteten Überstunden, denn diese Überstunden seien ex lege angeordneten Überstunden gleichzuhalten.

Ohne in weiterer Folge auf die Frage eingehen zu wollen, inwieweit die Erbringung der verfahrensgegenständlichen Leistung im Sinne des § 49 Abs. 1 Z. 2 und 3 BDG zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig gewesen sei bzw. die Notwendigkeit der Leistung der Überstunden nicht auf Umstände zurückginge, die vom Beschwerdeführer vermieden werden hätten können, stehe jedenfalls fest, dass der Beschwerdeführer nicht versucht habe, einen zur Anordnung von Überstunden zuständigen Vorgesetzten (einschließlich Permanenzoffizier) zu erreichen. Der Beschwerdeführer habe weder versucht, den Referatsleiter oder dessen Stellvertreter - auch wenn diese während des Nachtdienstes vom 25. auf den 26. Oktober 1993 nicht im Dienst gewesen seien - zu erreichen, noch habe der Beschwerdeführer den Versuch gestartet, sonstige Behördenvertreter (einschließlich Permanenzoffizier) ausfindig zu machen:

An dieser Feststellung vermöge auch der Verweis auf den Wortlaut des fernmeldereferatsinternen Dienstauftrages 18/93 keine Änderung herbeizuführen, weil aus der Diktion, wonach "alle HDE für W2-Beamte grundsätzlich (also nicht bei ad hoc Anlässen) der vorherigen Genehmigung der Referatsleitung bedürfen", keinesfalls der Schluss zu ziehen sei, dass Hauptdienstergänzungen bei ad hoc Anlässen überhaupt keiner (vorherigen) Anordnung bedürften. Nach Auffassung der belangten Behörde werde mit dem genannten Passus der Dienstanweisung bei einer an § 49 Abs. 1 BDG orientierten Interpretation lediglich zum Ausdruck gebracht, dass für die Anordnung von Überstunden grundsätzlich die Referatsleitung zuständig sei und nur bei unvorhergesehenen Anlässen die "vorherige Genehmigung" auch von einer anderen Stelle erfolgen könne. Jede anders lautende Interpretation würde den Bestimmungen des § 49 Abs. 1 BDG zuwiderlaufen, dem Begehren des Beschwerdeführers letztlich aber nicht zum Erfolg verhelfen, weil bei Fehlen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 49 Abs. 1 Z 1 BDG - völlig unabhängig von der durch die gegenständliche Dienstanweisung getroffenen Regelung - jedenfalls ein gesetzliches Erfordernis für die Qualifikation einer außerhalb der dienstplanmäßigen Zeit liegenden Leistung als Überstunde nicht gegeben sei und somit eine Überstunde nicht vorliegen könne.

Da somit das für die Qualifikation als Überstunde gemäß § 49 Abs. 1 Z. 1 BDG erforderliche Tatbestandsmerkmal des erfolglosen Bemühens um Erreichung eines Anordnungsbefugten hinsichtlich der vom Beschwerdeführer am 26. Oktober 1993 im Dienstführer-Betriebsdienst erbrachten Leistung nicht gegeben sei, handle es sich bei genannter Tätigkeit auch um keine einer angeordneten Überstunde gleichzuhaltende Überstunde.

Die am 26. Oktober 1993 vom Beschwerdeführer in der Zeit von 07.00 bis 19.00 Uhr erbrachten Leistungen stellten somit keine Überstunden im Sinne des § 49 Abs. 1 BDG dar, sodass der Bestimmung des § 17 Abs. 1 GG folgend auch kein Anspruch auf Abgeltung mittels Sonn- und Feiertagsvergütung bestehe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 17 Abs. 1 GG 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung BGBl. Nr. 214/1972, gebührt dem Beamten, soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an Stelle der Überstundenvergütung nach § 16 eine Sonn- und Feiertagsvergütung.

§ 16 GG 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung BGBl. Nr. 873/1992, lautet (auszugsweise):

§ 16. (1) Dem Beamten gebührt für Überstunden, die

1.

nicht in Freizeit oder

2.

gemäß § 49 Abs. 2 Z 3 BDG 1979 im Verhältnis 1:1 in Freizeit ausgeglichen werden, eine Überstundenvergütung.

(2) ....

(7) Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung ist der Kalendermonat. Die im Kalendermonat geleisteten Überstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden, die sich dabei ergeben, gebührt dem Beamten der verhältnismäßige Teil der Überstundenvergütung.

(...)"

§ 49 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333,

(BDG) lautet:

"(1) Der Beamte hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Überstunden). Den auf Anordnung geleisteten Überstunden sind - ausgenommen bei gleitender Dienstzeit - Überstunden gleichzuhalten, wenn

1. der Beamte einen zur Anordnung der Überstunde Befugten nicht erreichen konnte,

2. die Leistung der Überstunde zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig war,

3. die Notwendigkeit der Leistung der Überstunde nicht auf Umstände zurückgeht, die von dem Beamten, der die Überstunden geleistet hat, hätten vermieden werden können, und

4. der Beamte diese Überstunde spätestens innerhalb einer Woche nach der Leistung schriftlich meldet; ist der Beamte durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, so verlängert sie sich um die Dauer der Verhinderung."

Der Dienstbefehl vom 17. September 1992, HDE - Dienstführung, GI 11-1210/44, lautet (auszugsweise):

"Unter Berücksichtigung zahlreicher Veränderungen und der aktuellen Situation werden in der Beilage die jeweils geltenden Mindeststärken für SW - Bezirks und Sonderabteilungen formularmäßig erfasst. Hiezu wird verfügt:

1. Begriff der Mindeststärke:

Unter dem Begriff der "Mindeststärke" ist jener im Vorhinein festgelegter Personalstand zu verstehen, bei dessen Erreichen der normale Dienstbetrieb gerade noch aufrechterhalten werden kann. In SW - Bezirksabteilungen werden die Mindeststärken im Sinne der Definition nur in Nacht- und an Sonntagsdiensten als Richtlinie für Überstundenkommandierungen angewandt.

(...)

3. Maßnahmen bei Unterschreitung der Mindeststärke:

Sollte die verfügte Mindeststärke infolge von Personalausfällen nicht erreicht werden, ist zunächst die Leistung einer Zusatznacht gemäß GI-I-1072/2 vom 26. März 1992 anzustreben.

Wird trotzdem der vorgesehene Mindeststandard unterschritten, so können

a)

vom Abteilungskommandanten bzw. dessen Stellvertreter

b)

bei deren Abwesenheit vom Kommissariatswachkommandanten und

c)

in Zweifelsfällen vom Permanenzoffizier der Funkstelle ID zur Ergänzung des Hauptdienstes bis zum Ausmaß der festgelegten Mindeststärke Kommandierungen gegen Überstundenvergütung vorgenommen werden. Die Genehmigung für derartige HDE-Kommandierungen gilt nur für jene Dienststellen bzw. Organisationseinheiten, für die in den Beilagen Mindeststärken festgelegt wurden."

Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides rügt der Beschwerdeführer, dass die rechtliche Begründung der belangten Behörde unzutreffend sei. Vorerst sei festzustellen, dass er nicht nach Dienstplan C (6- Gruppendienst) Dienst versehe, sondern nach Dienstplan C (4- Gruppendienst). Weiters sei auszuführen, dass gemäß der Dienstanordnung vom 17. September 1992 generell Überstunden für den Fall angeordnet seien, dass der jeweilige Personalmindeststand nicht erreicht werde. Am konkreten Tag habe der Beschwerdeführer feststellen müssen, dass der Dienstführende, der ihn ablösen hätte sollen, beurlaubt gewesen sei. Er habe daher keine Möglichkeit gehabt anders zu entscheiden, sondern habe den Dienst weiter versehen müssen. Gerade dieser Fall sei aber eindeutig durch den Erlass vom 17. September 1992 geregelt. Die durch die belangte Behörde ausgeführte Meinung, in solchen Fällen sei der Permanenzoffizier zu befassen, sei unzutreffend. Zutreffend sei vielmehr, dass der Permanenzoffizier immer dann zu befragen sei, wenn Überstunden zu leisten seien, die über die generelle Anordnung des obzitierten Überstundenanordnungserlasses hinausgingen. Da aber im konkreten Fall eben der Personalmindeststand nicht erreicht und ein Diensttuender zwingend für die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes notwendig gewesen sei, habe der Beschwerdeführer diesen Dienst im Hinblick auf den obzitierten Überstundenanordnungserlass geleistet. Es sei daher völlig unzutreffend, dass darüber hinaus die Zustimmung des Permanenzoffiziers einzuholen gewesen wäre.

Dem ist Folgendes zu entgegnen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für das Vorliegen einer Überstunde, dass über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst versehen wird und dass diese Dienstleistung entweder angeordnet ist oder dass die Voraussetzungen der Z. 1 bis 4 des § 49 Abs. 1 BDG erfüllt sind. Dass den zweitgenannten Voraussetzungen nur subsidiäre Bedeutung zukommt, ergibt sich aus der Regelung der Z. 1 leg. cit., weil nach dieser die Nichterreichbarkeit eines für die Überstunden Anordnungsberechtigten als erstgenannte Voraussetzung vorgesehen ist; eine bestimmte Form der Erreichbarkeit ist nicht vorgesehen. (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. November 1990, Zl. 89/12/0241).

Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass zur Leistung des Überstundendienstes vom 26. Oktober 1993 keine ausdrückliche Überstundenanordnung in Form eines konkreten Dienstauftrages bestanden hat.

Strittig ist hingegen, ob den Dienstanordnungen vom 17. September 1992 und vom 27. April 1993 eine generelle Anordnung in der Form zu entnehmen ist, dass für die betroffenen Beamten im Falle des Nichterreichens der "Mindeststärke" jedenfalls die Leistung von Überstunden (konkludent) "angeordnet" gewesen wäre.

Der Dienstanordnung vom 17. September 1992 ist - worauf auch die belangte Behörde zutreffend verweist - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen, dass der Permanenzoffizier nur dann zu befragen wäre, wenn Überstunden geleistet werden müssten, die über die generelle Anordnung der oben zitierten Überstundenanordnung hinausgingen. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer auf den Wortlaut der genannten Dienstanordnung zu verweisen, welche für jeden Fall der Unterschreitung der Mindeststärke unter Punkt 3) a bis c ausdrücklich die in der hierarchischen Struktur für die "Kommandierungen" der erforderlichen Hauptdienstergänzungen berechtigten Organwalter bezeichnet.

Im letzten Satz des Dienstauftrages, GI-1-4100b/53/1, vom 27. April 1993 (DA 18/93) wird zwar bestimmt, dass "alle HDE für W 2 - Beamte grundsätzlich (also nicht bei ad hoc Anlässen) der vorherigen Genehmigung der Referatsleitung bedürfen", der Grundsatz der "Kommandierung einer Hauptdienstergänzung" jedoch beibehalten, sodass auch aus dieser Formulierung nicht abgeleitet werden kann, dass im Falle von solchen "ad hoc Anlässen" der Beamte sich ohne den Versuch unternommen zu haben, von seinem Vorgesetzten die erforderliche Überstundenanordnung zu erhalten, eigenmächtig zur Leistung von Überstunden einteilen dürfte.

Da beide Dienstaufträge für den Fall der Hauptdienstergänzungen Einzelmaßnahmen (Kommandierungen) vorsehen und auch nicht davon auszugehen ist, dass der Vorgesetzte des Beschwerdeführers diesem die Anordnung erteilt hätte, sich in den in den genannten Dienstanordnungen vorgesehenen Fällen selbst zum Überstundendienst einzuteilen, ist die vom Beschwerdeführer vertretene Ansicht, er hätte sich als Vertreter des Referatsleiters ohne Befassung der Anordnungsbefugten selbst Überstunden "anordnen" dürfen, nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.

Daraus folgt, dass mangels Erfüllung der in § 49 Abs. 1 erster Satz BDG erforderlichen Voraussetzungen die beschwerdegegenständlichen "Überstunden", nur für den Fall, dass sie als gleichzuhaltende Überstunden im Sinne des zweiten Satzes der genannten Bestimmung zu qualifizieren wären, einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Sonn- und Feiertagsvergütung für die am Staatsfeiertag des Jahres 1993 geleisteten Überstunden begründen könnten. Im Beschwerdefall besteht aber diesbezüglich schon deshalb kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Überstundenvergütung, weil im gesamten Verfahren weder er selbst geltend gemacht hat, einen zur Anordnung der Überstunden Befugten nicht erreicht zu haben, noch sonst Anzeichen dafür hervorgekommen sind, dass aus besonderen Umständen des Falles eine Abklärung der Frage der Anordnung von Überstunden noch vor Antritt des Feiertagsdienstes nicht möglich gewesen wäre. Im Übrigen ist auch der Beschwerdeführer selbst nicht von einer Dienstleistung, die einer Überstunde im Sinne des § 49 Abs. 1 Z. 1 bis 4 gleichzuhalten wäre, ausgegangen; er vertrat vielmehr im gesamten Verfahren nur den Standpunkt, es lägen "generell angeordnete" Überstunden vor.

Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften sieht der Beschwerdeführer darin, dass die belangte Behörde den Bescheid der Bundespolizeidirektion bestätigt und dabei übersehen habe, dass die erstinstanzliche Behörde ihre Entscheidung nicht auf § 49 Abs. 1 Z. 1 BDG gestützt habe. Daraus folge, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, dem Beschwerdeführer Parteiengehör zu dieser neuen Situation zu gewähren. Weiters habe es die belangte Behörde unterlassen, über die vom Beschwerdeführer in der Berufung vorgebrachten Argumente abzusprechen.

Hiezu ist auszuführen, dass der erstinstanzliche Bescheid in seiner Begründung auf § 49 Abs. 1 BDG Bezug nimmt und keine Pflicht der Behörde besteht, ihre rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes der Partei schon vor Erlassung des Bescheides mitzuteilen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. April 1992, Zl. 92/06/0011, mwN.). Im Übrigen ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich, welche vom Beschwerdeführer in der Berufung geltend gemachten, relevanten Argumente von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden wären. Da die Beschwerde die Wesentlichkeit des behaupteten Verfahrensmangels nicht dartut und auch der Verwaltungsgerichtshof nicht finden kann, dass dem in der Beschwerde behaupteten Begründungsmangel eine Wesentlichkeit in dem Sinne zukommt, dass er den Beschwerdeführer an einer Verfolgung seiner Rechte vor dem Verwaltungsgerichtshof gehindert hat, ist auch die Verfahrensrüge unberechtigt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 20. Februar 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1995120171.X00

Im RIS seit

07.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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