Norm
UWG §24Rechtssatz
Die Anordnung der Löschung einer Firma im Handelsregister ist als vorläufige Maßnahme als unzulässig zu erachten, denn sie wirkt endgültig, da die im Register gelöschte Firma ohne neuen Rechtsgrund nicht wieder eingetragen werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0080049Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.02.2012