RS OGH 1954/12/15 1Ob923/54, 1Ob163/58, 7Ob521/80, 4Ob124/80, 1Ob33/83 (1Ob34/83), 1Ob555/88 (1Ob556

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Veröffentlicht am 15.12.1954
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Norm

ABGB §986 A
ABGB §1497 III

Rechtssatz

Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann eine Ausdehnung des Klagebegehrens auf einen höheren Betrag nicht mehr mit Erfolg vorgenommen werden. Denn die Verjährung eines Anspruches wird nur so weit unterbrochen, als der Anspruch eingeklagt wird. Die Verjährung ist also bei einer Teileinklagung nur hinsichtlich des eingeklagten Teilbetrages unterbrochen und läuft für den nicht eingeklagten Betrag weiter. Es kann also für die bereits verjährte Zeit kein erhöhter Aufwertungsschlüssel zur Anwendung kommen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 923/54
    Entscheidungstext OGH 15.12.1954 1 Ob 923/54
  • 1 Ob 163/58
    Entscheidungstext OGH 30.04.1958 1 Ob 163/58
    Beisatz: Verjährung von Ansprüchen des Handelsagenten nach § 17 Abs 2 HAG. (T1)
  • 7 Ob 521/80
    Entscheidungstext OGH 13.03.1980 7 Ob 521/80
    Auch
  • 4 Ob 124/80
    Entscheidungstext OGH 14.10.1980 4 Ob 124/80
    nur: Die Verjährung ist also bei einer Teileinklagung nur hinsichtlich des eingeklagten Teilbetrages unterbrochen und läuft für den nicht eingeklagten Betrag weiter. (T2) Veröff: ZAS 1981,143 (mit Anmerkung von Ballon) = DRdA 1982,47
  • 1 Ob 33/83
    Entscheidungstext OGH 09.11.1983 1 Ob 33/83
    nur: Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann eine Ausdehnung des Klagebegehrens auf einen höheren Betrag nicht mehr mit Erfolg vorgenommen werden. Denn die Verjährung eines Anspruches wird nur so weit unterbrochen, als der Anspruch eingeklagt wird. Die Verjährung ist also bei einer Teileinklagung nur hinsichtlich des eingeklagten Teilbetrages unterbrochen und läuft für den nicht eingeklagten Betrag weiter. (T3) Veröff: SZ 56/157 = JBl 1985,49 (König) = EvBl 1984/96 S 391
  • 1 Ob 555/88
    Entscheidungstext OGH 18.05.1988 1 Ob 555/88
    nur T2
  • 9 ObA 229/89
    Entscheidungstext OGH 30.08.1989 9 ObA 229/89
    nur T3; Beisatz: § 48 ASGG (T4) Beisatz: Der Vorbehalt der späteren Ausdehnung des Klagebegehrens ist bedeutungslos. (T5)
  • 1 Ob 1724/95
    Entscheidungstext OGH 19.12.1995 1 Ob 1724/95
    Vgl; nur T3; Beisatz: Jede Klage unterbricht die laufende Verjährung nur soweit, als der Anspruch der Höhe nach geltend gemacht wurde. Belangen im Sinne des § 1497 ABGB ist nur die unbedingt wirksame Geltendmachung des (bei Geldschulden) bezifferten Klagsanspruchs. (T6)
  • 9 ObA 99/98v
    Entscheidungstext OGH 29.04.1998 9 ObA 99/98v
    Auch; nur T3; Beis wie T6
  • 2 Ob 271/00t
    Entscheidungstext OGH 28.06.2001 2 Ob 271/00t
    Vgl auch; nur T3; Beisatz: Die Klagsausdehnung wirkt nicht auf den Zeitpunkt der Klagseinbringung zurück. (T7)
  • 2 Ob 107/01a
    Entscheidungstext OGH 27.06.2002 2 Ob 107/01a
    Vgl auch; nur T3; Beis wie T6
  • 6 Ob 189/03t
    Entscheidungstext OGH 11.09.2003 6 Ob 189/03t
    Auch; nur T2
  • 6 Ob 51/05a
    Entscheidungstext OGH 06.10.2005 6 Ob 51/05a
    Auch; Beis wie T7; Beisatz: Die Verjährung ist bei einer Teileinklagung nur hinsichtlich des eingeklagten Teilbetrags unterbrochen. Der Vorbehalt der späteren Ausdehnung des Klagebegehrens ist bedeutungslos. (T8)
  • 8 Ob 129/08s
    Entscheidungstext OGH 27.01.2009 8 Ob 129/08s
    Auch; nur T2
  • 3 Ob 170/10m
    Entscheidungstext OGH 11.11.2010 3 Ob 170/10m
    nur: Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann eine Ausdehnung des Klagebegehrens auf einen höheren Betrag nicht mehr mit Erfolg vorgenommen werden. Denn die Verjährung eines Anspruches wird nur so weit unterbrochen, als der Anspruch eingeklagt wird. (T9)
  • 2 Ob 180/13
    Entscheidungstext OGH 17.03.2014 2 Ob 180/13
  • 1 Ob 219/16m
    Entscheidungstext OGH 31.01.2017 1 Ob 219/16m
    nur T3
  • 6 Ob 97/17h
    Entscheidungstext OGH 07.07.2017 6 Ob 97/17h
    Auch; nur T3; Beis wie T5
  • 6 Ob 213/20x
    Entscheidungstext OGH 25.11.2020 6 Ob 213/20x
    Vgl; Beisatz: Wenn der Beklagte bereits die Verjährungseinrede erhoben hat, muss er nach Klagsausdehnung, die nach der Rechtsprechung eine noch spätere Geltendmachung bedeutet, für den ausgedehnten Betrag nicht noch einmal die Verjährungseinrede erheben. (T10)
  • 5 Ob 139/21h
    Entscheidungstext OGH 28.09.2021 5 Ob 139/21h
    Beis wie T5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0019184

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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